OGH 8ObA30/23d

OGH8ObA30/23d24.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei a* GmbH, *, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in Graz, wegen 500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 16. März 2023, GZ 6 Ra 62/22t‑26, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00030.23D.0524.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin war bis 5. 10. 2021 im Pflegeheim der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Am 4. 11. 2021 verständigte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Beklagte über die Richtlinie des Landes Steiermark zur Weiterreichung von Leistungen des Bundes gemäß § 1f COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, nach welcher Bonuszahlungen an Dienstnehmer, die seit Beginn der COVID-19-Pandemie zumindest sechs Monate im Pflegedienst beschäftigt waren, bis zu einer Höhe von 500 EUR refundiert werden, wenn sie bis 31. 12. 2021 tatsächlich ausbezahlt werden. Nach der Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistung. Die Beklagte gewährte daraufhin ihren Dienstnehmern am 20. 12. 2021 freiwillige Bonuszahlungen von jeweils 500 EUR. Ehemalige Dienstnehmer der Beklagten erhielten keinen solchen Bonus, weil sich die Beklagte aufgrund der hohen Fluktuation nicht in der Lage sah, mit allen in Betracht kommenden Personen rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 500 EUR sA. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[3] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass weder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung noch eine verbindliche Zusage der Beklagten vorliegt, welche die Beklagte zu einer solchen Bonuszahlung verpflichten würde. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung schlechter zu behandeln als die übrigen (RIS‑Justiz RS0060204; RS0016817). Dies gilt auch für freiwillige Leistungen, auf welche die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (RS0016829). Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, freiwillige Zuwendungen an seine Dienstnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder auf eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmer zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert (RS0016815; RS0016817; RS0016829; RS0028240).

[4] 2. Soweit die Klägerin in der „willkürlich und nachträglich eingeführten Stichtagsregelung“ eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung einer Gruppe von Arbeitnehmern erblickt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren, etwa Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (RS0060204). Dementsprechend ist auch die Entscheidung eines Arbeitgebers, freiwillige Zuwendungen jenen Dienstnehmern vorzubehalten, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, keine unsachliche Differenzierung.

[5] 3. Auch wenn freiwillige Bonuszahlungen nach der Richtlinie des Landes Steiermark unabhängig vom Fortbestand des Dienstverhältnisses refundiert worden wären, existiert doch hier keine Rechtsvorschrift, die den Arbeitgeber zu über das vereinbarte Entgelt hinausgehenden Bonuszahlungen verpflichten würde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, ist von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Da die Richtlinie des Landes Steiermark keine unmittelbare Auszahlung von Zuschüssen an Arbeitnehmer vorsieht, bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung, die Klägerin über ihren vermeintlichen „Anspruch auf Bonuszahlung“ zu informieren.

[6] 4. Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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