OGH 9ObA241/91; 9ObA2264/96y; 9ObA182/00f; 9ObA59/06a; 9ObA3/12z; 9ObA14/12t; 9ObA9/13h; 8ObA12/17y; 8ObA21/23f; 8ObA30/23d (RS0016829)

OGH9ObA241/91; 9ObA2264/96y; 9ObA182/00f; 9ObA59/06a; 9ObA3/12z; 9ObA14/12t; 9ObA9/13h; 8ObA12/17y; 8ObA21/23f; 8ObA30/23d24.5.2023

Rechtssatz

Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. Der solcherart diskriminierte Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muss ihm die den übrigen Arbeitnehmern zugewendeten Vorteile gleichfalls gewähren.

Normen

ABGB §879 CIIo1

9 ObA 241/91OGH29.01.1992

Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193

9 ObA 2264/96yOGH26.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Bilanzremuneration eines Versicherungsangestellten im Innendienst. (T1)

9 ObA 182/00fOGH20.09.2000

nur: Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T3)

9 ObA 59/06aOGH27.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot steht - soweit es im Rahmen eines Konzerns mit zahlreichen Einzelgesellschaften in verschiedenen Staaten überhaupt anwendbar sein sollte- einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege. (T4)

9 ObA 3/12zOGH24.09.2012

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot steht einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege. (T5)

9 ObA 14/12tOGH24.09.2012

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 9/13hOGH24.07.2013

Auch

8 ObA 12/17yOGH28.09.2017

Auch

8 ObA 21/23fOGH24.05.2023

vgl

8 ObA 30/23dOGH24.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00241_9100000_002

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