OGH 4Ob71/76 (RS0016817)

OGH4Ob71/7628.6.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelnen schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. Der diskriminierte Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch darauf, dass ihm eine gleiche Behandlung zuteil wird wie den übrigen Arbeitnehmern. Insbesondere kann die Verweigerung der gleichen Einstufung eines Arbeitnehmers bei gleicher Tätigkeit ein Willkürakt des Arbeitgebers sein und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.

Normen

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D

4 Ob 71/76OGH05.10.1976

Veröff: Arb 9523

4 Ob 70/77OGH19.04.1977

Veröff: Arb 9581

4 Ob 111/78OGH19.12.1978

nur: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelnen schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. Der diskriminierte Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch darauf, dass ihm eine gleiche Behandlung zuteil wird wie den übrigen Arbeitnehmern. (T1)

4 Ob 65/79OGH14.10.1980

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 70/77; Veröff: DRdA 1981,293 (mit Anmerkung von Mayer - Maly)

4 Ob 134/81OGH19.01.1982
9 ObA 241/91OGH29.01.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193

9 ObA 247/92OGH16.12.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)<br/>Veröff: ZAS 1993/16 S 186 (R Strasser)

9 ObA 191/94OGH28.10.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Frage der Einstufung in die Verwendungsgruppe 14 eines Bildmeisters beim ORF. (T3)<br/>Beis wie T2

8 ObA 328/94OGH15.12.1994

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 240/95OGH14.09.1995

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 251/95OGH24.10.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 108/95OGH11.10.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere darf der Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer von der Gewährung von Prämien aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in seinem Ermessen ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung beziehungsweise Genehmigung der Firmenleitung) lagen oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die er allein herbeiführen konnte (Kündigung), nicht ausschließen. (T4)<br/>Beis wie T2

9 ObA 189/95OGH20.12.1995

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf die Sonderzahlungen. (T5)

8 ObA 2113/96kOGH29.08.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4

8 ObA 80/97sOGH27.03.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Landeskrankenhaus Klagenfurt gewährte aus Anlass des 75. Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung nur den Bediensteten, die an diesem Tag (10.10.1995) Dienst geleistet haben, Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1, nicht jedoch denjenigen, die am 10.10.1995 ihren turnusmäßigen Freizeitanteil konsumierten, - sachlich gerechtfertigt. (T6)

8 ObA 2356/96wOGH13.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. (T7)

9 ObA 182/00fOGH20.09.2000

nur: Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelnen schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. (T8)

9 ObA 24/02yOGH04.09.2002

Auch; nur: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelnen schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. (T9)

9 ObA 49/06fOGH27.09.2006

Auch; nur T9

9 ObA 58/11mOGH29.03.2012

Vgl; Beisatz: Art 157 Abs 1 AEUV (vormals Art 141 Abs 1 EGV, Art 119 EWG-Vertrag) spricht nur eine geschlechterspezifische Diskriminierung bei Entgelt, nicht aber bei den sonstigen Arbeitsbedingungen oder dem Zugang zum beruflichen Aufstieg an. (T10) Beisatz: Hier: Frage der Einrechnung von Karenzzeiten in ein kollektivvertraglich vorgesehenes Senioritätsdatum. (T11)

9 ObA 9/13hOGH24.07.2013

Auch

9 ObA 122/14bOGH28.05.2015

Vgl auch

9 ObA 102/15pOGH28.10.2015

Auch

9 ObA 40/17yOGH20.04.2017

Beisatz: Dabei steht nach der Rechtsprechung die Prüfung im Vordergrund, ob der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip – bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Raum frei ist – zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt. (T12)

9 ObA 41/19yOGH15.05.2019

Auch; nur T9

8 ObA 30/23dOGH24.05.2023

nur T8

9 ObA 37/23sOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)