OGH 8ObA328/94

OGH8ObA328/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Laura G*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch Dr.Andre Alvarado-Dupuy, stellvertretender Zentralsekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Unterricht und Kunst), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 352.310 S brutto sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1994, GZ 32 Ra 45/94-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Juni 1993, GZ 4 Cga 232/93b-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 16.020 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.670 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter diesem Revisionsgrund wird lediglich das Fehlen von Feststellungen über die Größe der Organisationseinheit und damit des Verantwortungsbereiches der Klägerin gerügt und damit nicht ein Verfahrensmangel, sondern ein Feststellungsmangel geltend gemacht, zu dem im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein wird.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Soweit die Revisionswerberin vermeint, die Vorinstanzen hätten der Aussage des Vorgesetzten der Klägerin und dessen Arbeitsplatzbeschreibung nicht folgen dürfen, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Im übrigen ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, daß die Gleichbehandlungspflicht insbesondere auch für Dienstgeber des öffentlichen Rechts gilt, für die sie zunächst auch entwickelt wurde (siehe Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta Arbeitsrecht3 I 241). Danach ist es dem Dienstgeber verwehrt, einzelne Dienstnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter zu behandeln als die übrigen Dienstnehmer, insbesondere, indem er die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verläßt und einzelnen Dienstnehmern das vorenthält, was er den anderen zubilligt (siehe SZ 63/228 mwH).

Mit dem Erlaß des Bundeskanzlers über die Besoldung von ADV-Bediensteten hat nun der Bund als Dienstgeber der Klägerin die Kriterien offengelegt, nach denen er die Einstufung von ADV-Bediensteten vornimmt. Da die - qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG vertretene - beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet hat, daß für die Einstufung der ADV-Bediensteten weitere, in diesem Erlaß nicht genannte Kriterien, wie Größe und Organisation oder Eingliederung im Rahmen einer hierarchischen Struktur von Bedeutung seien, geht ihre Rüge, die Vorinstanzen hätten Feststellungen über diese Umstände unterlassen, ins Leere.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin läßt sich auch aus der im zitierten Erlaß des Bundeskanzlers enthaltenen Beschreibung der Funktionen eines Systemorganisators keineswegs ableiten, daß es sich nicht um eine nachgeordnete und weisungsgebundene Tätigkeit handeln dürfe; ganz im Gegenteil ist lediglich von der Erarbeitung von Entscheidungskriterien für die Auswahl des Betriebssytems, von Softwareprodukten und der Hardware die Rede. Bei den weiteren Aufgaben "Bereinigung von systembezogenen Ausnahmesituationen" oder "Tuning des Gesamtsystems" handelt es sich um EDV-Kenntnisse voraussetzende faktische Tätigkeiten, die nach dem klarem Wortlaut der Bestimmung dem Systemorganisator selbst obliegen; daß der Systemorganisator derartige Maßnahmen lediglich zur Durchführung durch Bedienstete untergeordneter Besoldungsgruppen anzuordnen hätte, läßt sich weder dem zitierten Erlaß entnehmen, noch hat die beklagte Partei behauptet, daß - abweichend vom Erlaß - in der Praxis auf dieses Kriterium abgestellt werde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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