Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten aliquoten Prämien für 1991 und 1992 zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Dem Arbeitgeber steht es im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen zwar grundsätzlich frei, entgeltliche Zuwendungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Arbeitnehmer zu beschränken, doch darf er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenzieren und dadurch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen (Mayer-Maly/Marhold, ArbR I 143 ff mwH; Arb 9581; SZ 65/14 = DRdA 1992/44; 9 ObA 168/91 uva). Da die Beklagte ihren anderen Angestellten jeweils in nachhinein Prämien für das vergangene Jahr gewährte, durfte sie den Kläger nicht aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in ihrem Ermessen ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung bzw Genehmigung der Firmenleitung) lagen oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die sie allein herbeiführen konnte (Kündigung), davon ausschließen (vgl DRdA 1990, 368 = WBl 1990, 143 = ZAS 1991/9 [Adamovic]; SZ 63/78 = infas 1990 A 8 = DRdA 1991, 154 mwH ua). Fragen einer zulässigen zeitlichen Differenzierung (vgl Arb 10.241 ua) waren nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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