OGH 8ObA251/95

OGH8ObA251/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl, Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 199.601,-- brutto und Feststellung (Feststellungsinteresse S 41.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1995, GZ 7 Ra 15/95-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1994, GZ 1 Cga 71/93-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195.-- (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles ist in der hier wesentlichen Frage der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zutreffend, sodaß darauf gemäß § 48 ASGG verwiesen werden kann.

Ergänzend ist anzumerken:

Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß auch bei Sozialversicherungsträgern die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Beförderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und daher grundsätzlich ein Anspruch des einzelnen Dienstnehmers auf Beförderung nicht besteht (ZAS 1992/1; Binder, Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz DRdA 1983, 164; Berger, Die Benachteiligung von Arbeitnehmern beim beruflichen Aufstieg, RdW 1985, 183). Dies ist aber gegenständlich nicht die entscheidungswesentliche Frage, da der Kläger in einem Zeitraum lange vor der strittigen Einstellung einer außenstehenden Mitarbeiterin nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil eine den in der angestrebten Entlohnungsstufe stehenden Referenten gleichwertige Tätigkeit verrichtet hat (AS 361 in Zusammenhalt mit den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung AS 369). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz dann verletzt ist, wenn der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zugrundeliegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist, indem er einem einzelnen das vorenthält was er anderen zubilligt (Arb 9581; JBl 1985, 759; DRdA 1986/6, DRdA 1986/7; SZ 65/14; WBl 1992, 193; 9 Ob A 191/94). In diesem Falle hat der auf solche Art diskriminierte Arbeitnehmer Anspruch auf gleichartige Behandlung. Dies gilt auch im Rahmen der DOA in jenen Fällen, in welchen die nach § 37 DOA maßgebenden Tatbestandsmerkmale in einer Beschreibung der damit verbundenen typischen Einzeltätigkeiten bestehen ohne daß dazu im Einzelfall noch zusätzliche formelle Einreihungsvoraussetzungen treten, wie dies etwa für den Posten eines "Leiters einer Organisationseinheit" - oder "Leiters einer Arbeitsgruppe" oder dessen Stellvertreter aus Punkt 3 der Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DOA ab 1.12.1973 und 1.2.1974 hervorgeht (14 Ob 121/86; 9 Ob A 206/93). Gemäß § 36 Abs 2 DOA ist bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Dieses Erfordernis ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen gegeben, wobei es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht entscheidend darauf ankommt ob der Umfang der Tätigkeit prozentuell exakt eingegrenzt werden kann. Abgesehen davon hat der Kläger im Verfahren unter Beweis gestellt, daß er im fraglichen Zeitraum gleiche Aufgaben erfüllte wie die Referenten. Die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers darf auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden; hat er für den für ihn überblickbaren Bereich seiner Abteilung und nach den ihm zugänglichen Auswahlkriterien seines Arbeitgebers prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen, ist es Sache des Arbeitgebers darzutun, daß bei Bedachtnahme auf den gesamten Betrieb und weitere (oder andere) sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe der Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde (SZ 65/14). Auch die Revisionswerberin vermag nicht zu bestreiten, daß der Kläger zumindest in jenen Fällen, in welchen er Einzelprüfungen vornahm, eigenverantwortlich gearbeitet hat, sowie daß einige der vom Kläger durchgeführten Prüfungen einen höheren Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Ob dieser Schwierigkeitsgrad der Einreihungsvorschrift der Dienstklasse E III 6.8. entspricht wäre erst dann von Relevanz, wenn die Beklagte dargetan und bewiesen hätte, daß die Referenten der Abteilung im Gegensatz zum Kläger andere schwierigere Prüfungen unter insgesamt anderen Voraussetzungen durchgeführt haben. Diesen Beweis konnte die Beklagte im Verfahren aber nicht erbringen.

Es war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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