OGH 9ObA28/12a

OGH9ObA28/12a29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Mag. E***** W*****, Berufsschullehrer, *****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen a) 18.130,98 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.500 EUR) und b) 12.679,59 EUR sA und Entlassungsanfechtung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 18.130,98 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2011, GZ 7 Ra 30/11z-45, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juli 2010, GZ 6 Cga 31/09h-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber stellt nicht mehr in Frage, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten mit Entlassung vom 2. 2. 2010 wirksam beendet wurde. Aufrecht sei jedoch sein Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs in der Höhe von 18.130,98 EUR sA, den er dadurch erlitten habe, dass ihn die Beklagte ab September 2007 nicht mehr mit Überstunden, Kustodiaten „und dergleichen“ betraut habe. Eine erhebliche Rechtsfrage liege nun darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass ihn die Beklagte überwiegend mit dem Unterricht von Gegenständen betraut habe, für die er nicht geprüft gewesen sei, während die Beklagte andere Lehrer ohne Prüfung mit dem Unterricht in seinen Fächern betraut habe. Eine erhebliche Rechtsfrage und damit die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision könnte diese Frage nur dann begründen, wenn von ihrer Beantwortung die Beurteilung des Verdienst-entgangsbegehrens abhinge (§ 502 Abs 1 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a Rz 1 ua). Dies ist aber nicht der Fall.

Zunächst ist hervorzuheben, dass der Revisionswerber nicht behauptet, dass seine Betrauung mit Aufgaben und das dafür gezahlte Entgelt hinter der mit ihm vertraglich vereinbarten Lehrverpflichtung zurückgeblieben seien. Der Revisionswerber macht auch nicht geltend, dass er einen dienstvertraglichen Anspruch auf Betrauung mit Überstunden, Kustodiaten „und dergleichen“ gehabt habe. Die Rechtswidrigkeit der Nichtbetrauung leitet er vielmehr - gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatz - davon ab, dass die Beklagte die anderen Berufsschullehrer mit Mehrdienstleistungen betraut habe, ihn jedoch willkürlicherweise nicht. Mit diesem Ansatz entfernt sich die Revision allerdings von der von den Vorinstanzen bindend festgestellten Tatsachengrundlage. Danach war die Nichtbetrauung mit den vom Kläger vermissten Mehrdienstleistungen ausschließlich in dem im Ersturteil näher festgestellten Verhalten des Klägers sowie in seiner ebenfalls festgestellten unkorrekten fachlichen Arbeitsweise in Bezug auf den geltenden Lehrplan begründet. Von „Willkür“ der Beklagten kann daher nach der Lage des Falls nicht ausgegangen werden.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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