OGH 4Ob45/81; 14ObA46/87; 9ObA52/88; 9ObA129/93; 9ObS26/93; 8ObA240/95; 9ObA189/95; 9ObA54/97z; 8ObA2158/96b; 8ObA2347/96x; 8ObA287/97g; 9ObA8/99p; 9ObA10/99g; 8ObS268/98i; 8ObS204/00h; 9ObA25/01v; 8ObS249/00a; 8ObA163/01f; 8ObS273/01g; 8ObA45/03f; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 8ObS13/03z; 8ObA20/04f; 7Ob40/05s; 8ObS2/07p; 8ObS1/07s; 9ObA176/07h; 8ObA55/07g; 8ObS17/08w; 8ObA48/11h; 9ObA145/11f; 9ObA16/12m; 8ObA40/13k; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 8ObA58/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA50/18w; 9ObA65/18a; 8ObS5/20y; 9ObA43/20v; 9ObA15/23f (RS0021306)

OGH4Ob45/81; 14ObA46/87; 9ObA52/88; 9ObA129/93; 9ObS26/93; 8ObA240/95; 9ObA189/95; 9ObA54/97z; 8ObA2158/96b; 8ObA2347/96x; 8ObA287/97g; 9ObA8/99p; 9ObA10/99g; 8ObS268/98i; 8ObS204/00h; 9ObA25/01v; 8ObS249/00a; 8ObA163/01f; 8ObS273/01g; 8ObA45/03f; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 8ObS13/03z; 8ObA20/04f; 7Ob40/05s; 8ObS2/07p; 8ObS1/07s; 9ObA176/07h; 8ObA55/07g; 8ObS17/08w; 8ObA48/11h; 9ObA145/11f; 9ObA16/12m; 8ObA40/13k; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 8ObA58/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA50/18w; 9ObA65/18a; 8ObS5/20y; 9ObA43/20v; 9ObA15/23f26.7.2023

Rechtssatz

Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.

Normen

ABGB §1151 IA

4 Ob 45/81OGH29.09.1981

Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055

14 ObA 46/87OGH13.01.1988

Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101

9 ObA 52/88OGH13.04.1988

Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)

9 ObA 129/93OGH09.07.1993
9 ObS 26/93OGH10.11.1993

Auch

8 ObA 240/95OGH14.09.1995

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 189/95OGH20.12.1995
9 ObA 54/97zOGH26.03.1997

Veröff: SZ 70/52

8 ObA 2158/96bOGH26.06.1997
8 ObA 2347/96xOGH28.08.1997

Beisatz: Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/167

8 ObA 287/97gOGH29.01.1998

Veröff: SZ 71/14

9 ObA 8/99pOGH17.03.1999

Auch; nur: Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T3)

9 ObA 10/99gOGH05.05.1999

nur T3

8 ObS 268/98iOGH08.07.1999

Veröff: SZ 72/116

8 ObS 204/00hOGH09.11.2000

Auch

9 ObA 25/01vOGH28.03.2001

nur T3

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001
8 ObA 163/01fOGH05.07.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. (T4)

8 ObS 273/01gOGH04.07.2002

nur: Der Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. (T5) <br/>Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/92

8 ObA 45/03fOGH30.10.2003

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T6)

8 ObA 86/03kOGH13.11.2003

nur T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/145

8 ObA 44/03hOGH25.11.2003

nur T5; Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Kolporteure. (T8)

8 ObS 13/03zOGH29.04.2004

Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/67

8 ObA 20/04fOGH17.02.2005

nur T5; Beisatz: Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt. (T9)

7 Ob 40/05sOGH08.06.2005

Auch; Beis wie T4

8 ObS 2/07pOGH31.01.2007

nur T3

8 ObS 1/07sOGH18.04.2007

Beis wie T4

9 ObA 176/07hOGH03.03.2008

Vgl auch

8 ObA 55/07gOGH10.07.2008

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T10) Beisatz: Für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag kommt es nicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten, sondern darauf an, ob diese Tätigkeiten in „persönlicher Abhängigkeit" zu verrichten sind. (T11)<br/>Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T12)

8 ObS 17/08wOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach § 1151 ABGB und ist unabhängig davon, ob für die Ansprüche daraus eine Sicherung nach dem IESG zusteht. (T13)

8 ObA 48/11hOGH28.03.2012

Beis wie T7

9 ObA 145/11fOGH22.10.2012

Vgl auch

9 ObA 16/12mOGH26.11.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Hebamme. (T14)

8 ObA 40/13kOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T10

9 ObA 89/13yOGH24.07.2013

Auch; Beis wie T4

9 ObA 46/13zOGH24.07.2013

Auch

8 ObA 58/14hOGH29.09.2014

Beis wie T7; Beis wie T10

4 Ob 37/16vOGH30.03.2016

Auch

9 ObA 40/16xOGH24.06.2016

Beis wie T10

9 ObA 50/18wOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T10

9 ObA 65/18aOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T10

8 ObS 5/20yOGH23.10.2020

Vgl

9 ObA 43/20vOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T15)

9 ObA 15/23fOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00045_8100000_001

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