OGH 9ObA145/11f

OGH9ObA145/11f22.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Claudia Holzmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A.o. Univ.-Prof. Dr. M***** M*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen die beklagte Partei ***** U*****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung (Streitwert 120.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2011, GZ 8 Ra 106/11h-28, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. Dezember 2010, GZ 6 Cga 169/09d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Davon geht auch der Revisionswerber aus und betont zutreffend, dass die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im vorstehenden Sinn „präjudiziell“ sein muss, um das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit die Zulässigkeit der Revision zu begründen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 508a Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0088931 ua). Eine Rechtsfrage dieser Qualität vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darauf, dass noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 100 UG vorliege. Dies ist hier nicht entscheidend. § 100 UG verpflichtet einerseits die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zur Mitarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre (Abs 1) und andererseits die Universität zur Förderung der beruflichen Weiterbildung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Abs 2). Der Versuch der Revision, auf der Grundlage der Verpflichtung zur Weiterbildung nach § 100 UG zu einem „inakzeptablen Wertungswiderspruch“ zu kommen, wenn der Dienstgeber nicht die nötigen Betriebsmittel zur Verfügung stelle, ist nicht zielführend. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine von der Beklagten gegenüber dem Kläger eingeforderte Verpflichtung in Bezug auf die Mitarbeit oder die berufliche Weiterbildung, sondern vielmehr umgekehrt um die Behauptung von Ansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten. Insoweit geht aber der Revisionswerber, der sich nach verschiedenen anderen in erster Instanz verfolgten Überlegungen nun auf § 100 UG stützt, gar nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 100 UG ein, wonach aus der allgemeinen Pflicht der Universität, die berufliche Weiterbildung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu fördern, keine unmittelbaren Ansprüche auf Zurverfügungstellung bestimmter Betriebsmittel und einer medizinisch-technischen Assistentin gestützt werden können (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, UG² § 100 III.2 ua).

Der Revisionswerber übergeht bei seinen Überlegungen, dass der Einsatz des Personals und der Betriebsmittel (zB Räume, Geräte, Werkstoffe etc) zu den ureigensten Aufgaben des Dienstgebers gehört. Sie unterliegen seinem allgemeinen Weisungsrecht und seiner funktionellen Autorität (vgl Cerny/Preiss in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 34 § 97 Erl 11; RIS-Justiz RS0021306 ua). Aspekte betrieblicher Mitbestimmung (vgl § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG; Reissner in ZellKomm² § 97 ArbVG Rz 43 ff ua) spielen im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Der Kläger will als einzelner Dienstnehmer die Beklagte als Dienstgeberin dazu zwingen, bestimmtes Personal und bestimmte Betriebsmittel bereitzustellen, vermag sich dabei aber weder auf eine besondere Regelung in seinem Dienstvertrag zu stützen, noch ist er sonst in der Lage, eine gesetzliche Bestimmung zu benennen, die seine Forderung trägt und vom Berufungsgericht verkannt wurde. Der vom Kläger noch in erster Instanz verfolgte Ansatz des „Rechts auf Beschäftigung und Ausstattung“ bzw des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wird in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision - wie auch schon in der Rechtsrüge in der Berufung - nicht mehr bemüht. § 100 UG taugt, wie schon erwähnt, als Anspruchsgrundlage des Klagebegehrens nicht.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO sind weitere Erörterungen entbehrlich. Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte