Rechtssatz
Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH (nach § 111 Abs 2 JN) nicht in Betracht (6 Nd 539/78, 6 Nd 542/78).
6 Nd 510/81 | OGH | 27.08.1981 |
Vgl aber |
6 Nd 506/82 | OGH | 08.04.1982 |
Vgl aber; Beisatz: Die Unterlassung der Zustellung des die Übernahme ablehnenden Beschlusses bildet für den OGH kein Hindernis, eine Entscheidung über die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN zu treffen. (T1) |
10 Nd 509/01 | OGH | 10.07.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, besteht kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T2) |
8 Nc 15/03b | OGH | 07.07.2003 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 |
3 Nc 36/03d | OGH | 17.12.2003 |
Beisatz: An der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses als Voraussetzung einer Entscheidung des OGH wird - jedenfalls für den Fall, dass das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist - ausdrücklich festgehalten. (T3) |
2 Nc 1/06d | OGH | 26.01.2006 |
Auch; Beisatz: Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. (T7) |
3 Nc 6/06x | OGH | 21.03.2006 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T5 |
8 Nc 2/08y | OGH | 10.04.2008 |
Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde. (T8) |
9 Nc 14/08w | OGH | 23.09.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Für den Obersten Gerichtshof besteht dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen. (T9) |
4 Nc 21/08p | OGH | 27.10.2008 |
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5 |
8 Nc 25/08f | OGH | 13.01.2009 |
Beis wie T8; Beisatz: Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. (T10)<br/>Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der zu 9 Nc 22/04s und 9 Nc 14/08w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T11) |
6 Nc 6/09y | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Einer Genehmigung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht bedarf die Übertragung der Zuständigkeit nur dann, wenn sich das andere Gericht weigert, die Zuständigkeit zu übernehmen (§ 111 Abs 2 JN). (T12) |
6 Nc 15/09x | OGH | 23.07.2009 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein. (T13) |
10 Nc 19/09i | OGH | 19.10.2009 |
Beis wie T8 nur: Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. (T14)<br/>Beis wie T13 |
2 Nc 4/11b | OGH | 23.03.2011 |
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Erneute Vorlage, wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst. (T15) |
7 Nc 27/13z | OGH | 10.12.2013 |
Beis wie T14; Beisatz: Wird ein Rechtsmittel ergriffen, entscheidet das Rekursgericht im Fall der Behebung des Übertragungsbeschlusses endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung. Im Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts. (T16) |
7 Nc 32/13k | OGH | 20.01.2014 |
Beis wie T14; Beisatz: Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Verfrühte Vorlage. (T18) |
9 Nc 15/14a | OGH | 11.06.2014 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14 |
5 Nc 4/15f | OGH | 27.02.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 |
3 Nc 2/19b | OGH | 25.01.2019 |
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18 |
4 Nc 2/19f | OGH | 09.05.2019 |
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18 |
9 Nc 35/22d | OGH | 21.10.2022 |
Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19810423_OGH0002_0080ND00503_8100000_001
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