OGH 4Nc7/10g

OGH4Nc7/10g20.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen D***** A*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Villach verfügten Vorlage des Akts 2 PU 150/09f zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Villach zurückgestellt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Das Bezirksgericht Villach übertrug mit Beschluss vom 8. 3. 2010 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich das Kind „jetzt ständig“ im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Villach legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (jüngst 6 Nc 15/09x).

Stichworte