OGH 7Nc27/13z

OGH7Nc27/13z10.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Hoch und die Hofrätin Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A***** I*****, geboren am *****, Mutter E***** I*****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, Vater A***** H*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 20. 8. 2013 übertrug das Bezirksgericht Josefstadt die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Personensorgesache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Hartberg, weil sich das Kind jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es stellte den Beschluss den Parteien zu.

Das Bezirksgericht Hartberg verweigerte mit Beschluss vom 6. 11. 2013 die Übernahme der Zuständigkeit, weil das Kind wöchentlich seinen Aufenthaltsort wechsle, also jeweils durchgehend sieben Tage abwechselnd beim Vater in Wien verbringe, sodass von der Verlegung des Lebensmittelpunktes oder ständigen Aufenthaltsorts des Kindes (noch) nicht auszugehen sei. Eine Übertragung der Zuständigkeit sei unzweckmäßig, weil die vom Vater begehrte Entscheidung, beide Elternteile mit der Obsorge zu betrauen und den hauptsächlichen Aufenthalts- und Betreuungsort des Kindes beim Vater festzulegen, erst zu erfolgen habe.

Gegen die Übertragung der Zuständigkeit erhob der Vater Rekurs (ON 12). Das Bezirksgericht Hartberg stellte den Rekurs der Mutter zur Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu (ON 22). Der Vater teilte am 25. 11. 2013 mit, dass er, falls sich das Bezirksgericht Josefstadt (wieder) für zuständig erkläre, den Rekurs mangels Rechtsschutzinteresses zurückziehe.

Das Bezirksgericht Josefstadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist aus folgenden Gründen verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (4 Nc 11/12y mwN; RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 16/13b; 3 Nc 17/13z). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht (hier: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier: Oberster Gerichtshof) nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T8, T14]; 7 Ob 10/13z). Wird - wie hier vom Vater - ein Rechtsmittel ergriffen, entscheidet das Rekursgericht im Fall der Behebung des Übertragungsbeschlusses endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung. Im Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (9 Ob 39/04s = SZ 2005/25; 7 Ob 10/13z).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Vorlage des offenen Rekurses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückzustellen. Nur dann, wenn der Übertragungsbeschluss nach Bestätigung im Instanzenzug in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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