OGH 6Nc8/22m

OGH6Nc8/22m21.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der G* F*, geboren am * 1973, *, AZ 29 P 148/21v des Bezirksgerichts Villach, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060NC00008.22M.0321.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Villach zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 14. 2. 2022 übertrug das Bezirksgericht Villach die Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache dem Bezirksgericht Salzburg, das die Übernahme jedoch ablehnte. Das Bezirksgericht Villach nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Vorlage ist verfrüht.

[3] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, 8 Nc 8/21z; 6 Nc 18/15x; RS0047067; RS0128772).

[4] Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Villach der Betroffenen noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.

Stichworte