Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Nach der überwiegenden neueren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 4 Nc 21/08p; 8 Nc 2/08y; 2 Nc 1/08g; 7 Nc 5/07f) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (8 Nc 2/08y; 7 Nc 5/08g). Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist somit Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das den beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und folgt den gegenteiligen Entscheidungen 9 Nc 22/04s und 9 Nc 14/08w nicht. Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau wird daher seinen Übertragungsbeschluss - den es bisher nur der Mutter zustellte - auch dem Vater zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.
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