OGH 7Nc10/13z

OGH7Nc10/13z1.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des A***** M*****, geboren am ***** 2008, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-Ost zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 7. 5. 2013 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Obsorge gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, weil sich das Kind jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalte. Das Bezirksgericht Neunkirchen lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass zwar das Kind zusammen mit seiner Mutter (ohne Zustimmung des Vaters) in seinem Sprengel aufhältig sei, jedoch eine Übertragung der Zuständigkeit unzweckmäßig sei. Das Bezirksgericht Graz-Ost habe durch das laufende Pflegschaftsverfahren bereits ausführliche Kenntnisse über die handelnden Personen erlangt, die im Hinblick auf die deutlich widersprechenden Positionen der beiden Eltern von Wert sein könnten.

Das Bezirksgericht Graz-Ost stellte den Übertragungsbeschluss den Parteien zu. Gegen die Übertragung der Zuständigkeit erhob der Vater einen Rekurs, der dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vorgelegt wurde. Das Rekursgericht stellte den Akt zurück, weil im Hinblick auf die Weigerung der Übernahme der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Neunkirchen die Übertragung bislang nicht wirksam sei, sodass in Schwebe bleibe, ob überhaupt ein Zuständigkeitswechsel eintrete. Derzeit könne es nicht über den Rekurs entscheiden. Der Akt sei zunächst dem gemeinsam übergeordneten Gericht (Oberster Gerichtshof) zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Übertragung vorzulegen.

Daraufhin legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Die Vorlage ist aus folgenden Gründen verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (4 Nc 11/12y mwN; RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht (hier: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier: Oberster Gerichtshof) nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T8, T14]). Wird - wie hier vom Vater - ein Rechtsmittel ergriffen, entscheidet das Rekursgericht im Fall der Behebung des Übertragungsbeschlusses endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung. Im Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (9 Ob 39/04s = SZ 2005/25).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur (neuerlichen) Vorlage des offenen Rekurses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückzustellen. Nur dann, wenn der Übertragungsbeschluss nach Bestätigung im Instanzenzug in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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