OGH 9Nc22/04s

OGH9Nc22/04s16.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrik H*****, geboren am 16. März 1997, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15. Juli 2004, GZ P 48/03x-106, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj. Patrik H***** an das Bezirksgericht Linz wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

Text

Begründung

Der Minderjährige war längere Zeit im SOS-Kinderdorf Moosburg untergebracht, lebt jedoch derzeit wieder bei seiner Mutter in Linz. Das zuletzt zur Führung der Pflegschaftssache zuständige Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. 7. 2004 seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Linz. Dieses lehnte jedoch die Übernahme der Zuständigkeit im Hinblick auf offene Anträge vom 2. 6. 2003 und vom 3. 6. 2004 - zumindest in letzteren habe sich das Bezirksgericht Klagenfurt bereits "eingelassen" - ab.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Klagenfurt verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 75.979, 72.819, 69.749, 66.880, 1 Nd 501/95 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 75.992, 72.832, 69.764, 66.885; 1 Nd 501/95 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 111 JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993, 66.886, 54.970; 1 Nd 501/95 uva).

Die hier noch offene Anträge sind kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit. Es handelt sich um Anträge des Magistrates der Stadt Linz auf Entscheidung über den Ersatz der Kosten einer Erziehungsmaßnahme und auf Erhöhung des vom - ebenfalls in Linz wohnhaften - Vater des Minderjährigen zu leistenden Unterhalts. Es ist in keiner Weise erkennbar, weshalb insofern dem übertragenden Gericht mehr Sachkenntnis zukommen sollte, als dem übernehmenden Gericht. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten (vgl 5 Nd 502/95). Im Hinblick auf die Verlegung des ständigen Aufenthalts (und damit des Lebensmittelpunkts) des Pflegebefohlenen nach Linz entspricht daher die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 75.980, 72.818; 1 Nd 501/95 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.

Dass der Übertragungsbeschluss des BG Klagenfurt den Parteien nach der Aktenlage noch nicht zugestellt wurde, steht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen (8 Nc 15/03b). Das BG Linz wird den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben.

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