Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger neuer Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 3/05d; 4 Nc 13/07k) setzt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses ist Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen will, kann den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.
Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Nicht zu folgen ist der - später auf die Entscheidung 8 Nc 15/03b gestützten - Auffassung des 9. Senats, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe der Umstand, dass der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, nicht entgegen (9 Nc 22/04s). Dieses Judikat setzt sich nicht mit der durch die Entscheidungen 3 Nc 36/03d, 1 Nc 34/04x und 9 Nc 34/03d geprägten, nunmehr bereits gefestigten Rechtsprechungslinie auseinander.
Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses in Betracht.
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