OGH 4Ob306/80; 4Ob356/82; 4Ob341/84; 4Ob393/84; 4Ob356/86; 4Ob51/88; 4Ob90/89; 4Ob143/89; 4Ob96/91; 4Ob122/92; 4Ob3/93; 4Ob67/93; 4Ob140/93; 4Ob150/93; 4Ob159/93; 4Ob151/93; 4Ob1151/94; 4Ob1010/95; 4Ob1048/95; 4Ob53/95; 4Ob37/95; 4Ob1057/95; 4Ob88/95; 4Ob2022/96y; 4Ob2066/96v; 4Ob2230/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob164/97i; 4Ob66/98d; 4Ob78/98v; 4Ob131/98p; 4Ob22/99k; 4Ob53/99v; 4Ob118/99b; 4Ob117/99f; 4Ob246/00f; 4Ob305/00g; 4Ob43/02f; 4Ob44/03d; 4Ob236/03i; 4Ob139/04a; 4Ob120/06k; 4Ob151/06w; 4Ob7/07v; 4Ob93/07s; 4Ob131/07d; 4Ob188/08p; 4Ob45/10m; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob203/15d; 4Ob228/16g; 4Ob226/22x; 4Ob190/22b (RS0078579)

OGH4Ob306/80; 4Ob356/82; 4Ob341/84; 4Ob393/84; 4Ob356/86; 4Ob51/88; 4Ob90/89; 4Ob143/89; 4Ob96/91; 4Ob122/92; 4Ob3/93; 4Ob67/93; 4Ob140/93; 4Ob150/93; 4Ob159/93; 4Ob151/93; 4Ob1151/94; 4Ob1010/95; 4Ob1048/95; 4Ob53/95; 4Ob37/95; 4Ob1057/95; 4Ob88/95; 4Ob2022/96y; 4Ob2066/96v; 4Ob2230/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob164/97i; 4Ob66/98d; 4Ob78/98v; 4Ob131/98p; 4Ob22/99k; 4Ob53/99v; 4Ob118/99b; 4Ob117/99f; 4Ob246/00f; 4Ob305/00g; 4Ob43/02f; 4Ob44/03d; 4Ob236/03i; 4Ob139/04a; 4Ob120/06k; 4Ob151/06w; 4Ob7/07v; 4Ob93/07s; 4Ob131/07d; 4Ob188/08p; 4Ob45/10m; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob203/15d; 4Ob228/16g; 4Ob226/22x; 4Ob190/22b25.4.2023

Rechtssatz

Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinzuweisen braucht. Insbesondere besteht auch eine allgemeine Pflicht, der Werbeaussage über eine Ware stets auch den Zeitpunkt ihrer Herstellung oder Anschaffung beizufügen, nicht (hier: mehrere Jahre zurückliegender "Listenpreis" für Waren, die seit mehreren Jahren nicht mehr im Erzeugungsprogramm der Lieferfirma aufscheinen).

Normen

UWG §2 A3
UWG §2 C2a
UWG §2 C2d
UWG §2 Abs4

4 Ob 306/80OGH19.02.1980

Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise (T1); Veröff: ÖBl 1981,21

4 Ob 356/82OGH13.07.1982

nur: Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht. (T2); Beisatz: Nacht- und Tag- koffeinfreier Schonkaffee. (T3) Veröff: ÖBl 1982,126

4 Ob 341/84OGH26.06.1984

nur T2; Beisatz: Messeaktion (T4) Veröff: SZ 57/117

4 Ob 393/84OGH11.12.1984

Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht kann sich wohl im Einzelfall ergeben, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten war. Das wird vor allem überall dort der Fall sein, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, dass die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. (T5) Veröff: ÖBl 1985,101

4 Ob 356/86OGH17.06.1986

Auch; nur T2; Veröff: SZ 59/101 = RdW 1986,272 = ÖBl 1987,78 (Wiltscheck) = MR 1986 H4,29 (Korn)

4 Ob 51/88OGH13.09.1988

Auch; nur T2

4 Ob 90/89OGH26.09.1989

Auch; nur: Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinzuweisen braucht. (T6) Veröff: WBl 1990,82 = MR 1990,27

4 Ob 143/89OGH05.12.1989
4 Ob 96/91OGH05.11.1991

Auch; nur T2; Veröff: WBl 1992,131

4 Ob 122/92OGH15.12.1992

nur T6; Beisatz: "Naturkautschuk" - Matratze (T7); Beisatz: Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so dass ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, was insbesondere dann zutrifft, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. (T8) Veröff: RdW 1993,76 = ecolex 1993,253

4 Ob 3/93OGH18.05.1993

Beis wie T5; Veröff: WBl 1993,336

4 Ob 67/93OGH29.06.1993

Beisatz: Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde. -"tele-Jumbo" (T9) Veröff: MR 1993,192

4 Ob 140/93OGH12.10.1993

Beis wie T5; Beisatz: Keine Verpflichtung zum Hinweis, dass trotz gestiegener Druckauflage die Zahl ihrer Leser möglicherweise stagniere oder gar zurückgehe. (T10)

4 Ob 150/93OGH02.11.1993
4 Ob 159/93OGH30.11.1993

Beisatz: Hier: Verneint bei Verschweigen des Mitherstellers. (T11); Beis wie T5

4 Ob 151/93OGH02.11.1993

nur T6

4 Ob 1151/94OGH17.01.1995

Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Eine solche Aufklärungspflicht kann sich wohl im Einzelfall ergeben, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten war. (T12); Beisatz: Hier: Auflage der "Kleinen Zeitung". (T13)

4 Ob 1010/95OGH21.02.1995

nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 1048/95OGH27.06.1995

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist dessen Fachkunde zu berücksichtigen. (T14)

4 Ob 53/95OGH27.06.1995

Vgl; Beisatz: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T15)

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/89

4 Ob 1057/95OGH18.09.1995

Auch; nur T2

4 Ob 88/95OGH05.12.1995

nur T2; Beisatz: Das Verschweigen eines ohnedies bekannten Umstandes schadet nicht, weil keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht. (T16)

4 Ob 2022/96yOGH26.03.1996

Vgl

4 Ob 2066/96vOGH30.04.1996

nur T2; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16

4 Ob 2230/96mOGH17.09.1996

nur T6; Beis wie T8

4 Ob 2338/96vOGH17.12.1996

nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, dass das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten). (T17)

4 Ob 164/97iOGH26.06.1997

nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kinderschuhe zweiter Wahl. (T18)

4 Ob 66/98dOGH24.02.1998

Ähnlich; Beis wie T5

4 Ob 78/98vOGH31.03.1998

Auch; Beis wie T5 nur: Das wird vor allem überall dort der Fall sein, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, dass die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. (T19)

4 Ob 131/98pOGH16.06.1998

Vgl auch; Beis wie T19

4 Ob 22/99kOGH04.02.1999

Auch; nur T2; Beis wie T5

4 Ob 53/99vOGH09.03.1999

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 118/99bOGH27.04.1999

Auch; Beis wie T19

4 Ob 117/99fOGH18.05.1999

Auch; nur: Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht. (T20); Beis wie T5

4 Ob 246/00fOGH03.10.2000

Vgl; Beis wie T14

4 Ob 305/00gOGH30.01.2001

Vgl; nur T19

4 Ob 43/02fOGH22.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dies gilt auch für Preisvergleiche. (T21)

4 Ob 44/03dOGH25.03.2003

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 2 UWG durch Gegenüberstellung lediglich der "reinen" Stromkosten unter Ausklammerung der Gesamtkosten (höhere Netzkosten) in einem für den Kaufentschluss wesentlichen Punkt zur Irreführung geeigneten "Energiekostenvergleich". Die Irreführungseignung kann weder durch den parallel zur Längsseite der Aufstellung gedruckten Vermerk noch durch aufklärende Hinweise der Vertriebsmitarbeiter beseitigt werden. (T22)

4 Ob 236/03iOGH16.12.2003

Vgl; nur: Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. (T23); Beis wie T21 nur: Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. (T24); Beisatz: Hier: Irreführungseignung von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels. (T25); Beisatz: Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass der Beantwortung der Frage der Irreführungseignung regelmäßig - eine krasse Fehlbeurteilung ausgenommen - keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T26)

4 Ob 139/04aOGH06.07.2004

Auch; Beisatz: Hier: Kein Hinweis darauf, dass es sich bei der angebotenen "Marken-Kosmetika" um Restposten beziehungsweise um Altware handelt. (T27)

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T16; Beis wie T24; Beisatz: Ein Schaubild zur Wirksamkeit von Bluthochdruckmedikamenten, das zwar die Reduktionsergebnisse nach einem Jahr Studiendauer richtig wiedergibt, in zwei von drei angeführten Fällen jedoch die Gesamtdauer sowie die - deutlich schlechteren - Endergebnisse der zitierten Studien verschweigt ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Ärzte geeignet, weil der Sternchenhinweis auf die Fußnote („nach 1 Jahr") bei den beiden ersten Reduktionsergebnissen im Schaubild die ausreichende Information über den Beobachtungszeitraum enthält und nicht zu befürchten ist, dass die angesprochenen Fachkreise das beanstandete Schaubild dahin verstehen, die darin angegebenen - auf biologischen Vorgängen beruhenden - Reduktionsraten blieben auch bei einer längeren als der angegebenen Studiendauer stets unverändert. (T28)

4 Ob 151/06wOGH21.11.2006

Auch; nur: Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. (T29); Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist. (T30); Beisatz: Hier: Irisdiagnose. (T31); Veröff: SZ 2006/169

4 Ob 7/07vOGH13.02.2007

Auch; nur T2; Beis wie T26

4 Ob 93/07sOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Scheinbar vollständige Tarifübersicht für Mobilfunkvertrag, die jedoch das Aktivierungsentgelt nicht enthält. (T32)

4 Ob 131/07dOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht. (T33);<br/>Bem: Vgl aber T22, dort noch zu einem gebotenen, auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie bezogenen Preisvergleich. (T34)

4 Ob 188/08pOGH20.01.2009

Auch; nur T6; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch nach neuem Recht. (T35); Beisatz: Denn nach § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL-UPG) kann nur das Fehlen wesentlicher Informationen eine relevante Irreführung begründen; dabei sind die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu beachten. Welche Information wesentlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist nicht nur das Gewicht der unterbliebenen Information für die Entscheidung der angesprochenen Kreise, sondern auch die Gestaltung der Werbung zu berücksichtigen. Stellt ein Unternehmer eine bestimmte Eigenschaft eines Produkts ausdrücklich als besonderen Vorteil heraus, so wird er zur Vermeidung eines unrichtigen Gesamteindrucks auch auf die mit dieser Eigenschaft zwangsläufig verbundenen Nachteile hinweisen müssen. Stellt er hingegen bestimmte Produkteigenschaften ohne besondere Hervorhebung der Vorteile sachlich korrekt dar, so müsste er nur dann über damit möglicherweise verbundene Nachteile informieren, wenn die (vorhandene oder fehlende) Kenntnis dieser Nachteile für sich allein einen Einfluss auf die geschäftliche Entscheidung eines durchschnittlichen Adressaten der Werbung haben könnte. (T36); Beisatz: Auf dieser Grundlage kann von den Beklagten nicht verlangt werden, alle Risikohinweise des über einhundertseitigen Emissionsprospekts in eine zehnseitige Werbebroschüre zu übernehmen. (T37); Veröff: SZ 2009/6

4 Ob 45/10mOGH11.05.2010

Auch; nur T23; Beis wie T35

4 Ob 148/10hOGH05.10.2010

Vgl auch

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014

Vgl auch

4 Ob 61/14wOGH17.09.2014

nur T2

4 Ob 203/15dOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T26; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Verletzung von Informationspflichten des Verkäufers eines Bio-Mineralwassers vertretbar verneint. (T38)

4 Ob 228/16gOGH20.12.2016

Vgl auch

4 Ob 226/22xOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Tarifpaket mit dem Blickfang „Aktion!“, ohne eine zeitliche Begrenzung für dieses „Aktionsangebot“ - keine Irreführung (T39); Beisatz wie T16; nur T20

4 Ob 190/22bOGH25.04.2023

vgl; nur T2; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Aufklärung über nähere Umstände der Werbeaussage "..die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke" fehlt. (T40)

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00306_8000000_001