Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß (§ 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen. Im Verschweigen einer Tatsache liegt dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist dessen Fachkunde zu berücksichtigen (MR 1993, 192 - tele Jumbo mwN; s auch WBl 1992, 131 - Mulch-Karton; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich uva).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (JBl 1986, 192 uva). Den von der Inseratenpreisliste angesprochenen Fachkreisen ist im übrigen bekannt, daß eine Anzeigenseite der "Salzburger Nachrichten" wegen deren größeren Format größer ist als eine Anzeigenseite der "Salzburg Krone". Ebenso bekannt ist, daß die "Salzburger Nachrichten" nicht nur in Salzburg gelesen werden. Daß die Anzeigenpreise aufgrund der Leserzahlen in Salzburg verglichen werden, geht aus der Inseratenpreisliste deutlich hervor.
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