Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Werbende ist zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist (stRsp ÖBl 1985, 101 - Lesebrille; ecolex 1993, 253 - Naturkautschuk ua). Eine Pflicht zur Aufklärung besteht demnach immer dann, wenn die Gefahr besteht, daß der Verkehr die Werbung mißversteht (ecolex 1993, 611 - Kästle-Ökosystem; s auch ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang: Wird damit geworben, daß "die österreichischen Zeitungen" ihre Verkaufsauflagen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern kontrollieren lassen und die "Kleine Zeitung" "an der Spitze steht"; dann wird - jedenfalls bei einem noch ins Gewicht fallenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise - der irreführende Eindruck erweckt, daß die Auflage der "Kleinen Zeitung" höher als die aller anderen österreichischen Zeitungen sei. Die Aufklärungspflicht bei Angaben über Reichweiten, Auflagen udgl unterscheidet sich nicht von der Aufklärungspflicht bei anderen Angaben; daß es dazu noch keine Rechtsprechung gibt, macht die hier zu entscheidende Rechtsfrage daher nicht erheblich iS des § 528 Abs 1 ZPO. Fragen der Bescheinigungslast waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen, weil es gerichtsbekannt ist, daß jedenfalls die Auflage der "Neuen Kronenzeitung" die aller anderen österreichischen Zeitungen, und damit auch die der "Kleinen Zeitung", übersteigt.
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