OGH 9Os123/78; 10Os183/79; 12Os131/79; 10Os112/80; 13Os183/80; 10Os144/80; 9Os87/82; 9Os171/82; 12Os142/82; 10Os80/83; 10Os166/83; 13Os199/84; 11Os136/85; 10Os36/85; 11Os39/86; 10Os128/86; 10Os148/86; 12Os170/86; 12Os165/89 (RS0086962)

OGH9Os123/78; 10Os183/79; 12Os131/79; 10Os112/80; 13Os183/80; 10Os144/80; 9Os87/82; 9Os171/82; 12Os142/82; 10Os80/83; 10Os166/83; 13Os199/84; 11Os136/85; 10Os36/85; 11Os39/86; 10Os128/86; 10Os148/86; 12Os170/86; 12Os165/8928.11.2023

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).

Normen

FinStrG §38 Abs1 lita
StGB §70

9 Os 123/78OGH23.10.1979

Veröff: EvBl 1980/89 S 273

10 Os 183/79OGH11.04.1980

Beisatz: Keinen Dritten (hier Gattin). (T1) Veröff: JBl 1980,436

12 Os 131/79OGH24.04.1980
10 Os 112/80OGH03.03.1981
13 Os 183/80OGH26.03.1981
10 Os 144/80OGH28.04.1981
9 Os 87/82OGH14.09.1982

Vgl; Beisatz: Der Wille des Täters, von ihm selbsterlangte Beute für andere zu verwenden, schließt gewerbsmäßige Begehung nicht aus. (T2)

9 Os 171/82OGH30.11.1982
12 Os 142/82OGH02.12.1982
10 Os 80/83OGH31.05.1983
10 Os 166/83OGH29.11.1983
13 Os 199/84OGH20.12.1984
11 Os 136/85OGH22.10.1985
10 Os 36/85OGH08.11.1985

Beis wie T1; Beisatz: Hier: GmbH, deren Gesellschafterin die Ehegattin des Täters ist. (T3)

11 Os 39/86OGH13.05.1986

Beisatz: Zu § 16 Abs 2 Z2 SGG. (T4)

10 Os 128/86OGH28.10.1986
10 Os 148/86OGH24.02.1987

Beisatz: Als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat; dies ist bei einem Sektenmitglied, das die Betrugsbeute als solche der Sekte zuwenden wollte, die ihm ihrerseits den Lebensunterhalt bieten sollte, nicht der Fall. (T5)

12 Os 170/86OGH12.02.1987

Beis wie T1

12 Os 165/89OGH29.11.1990

Beisatz: Der Vorteil aus der wiederkehrenden Tatbegehung muss von jedem Beteiligten für sich selbst angestrebt werden, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob er ihn unmittelbar oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, sofern sich nur der Nutzen als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat darstellt. (T6)

11 Os 102/91OGH09.10.1991

Vgl auch; Beisatz: Beteiligung an der begünstigten (Kapitalgesellschaft) Gesellschaft reicht. (T7)

14 Os 128/91OGH30.06.1992

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise. (T8)

13 Os 104/92OGH16.12.1992

Beisatz: Das Anstreben einer fortlaufenden Einnahme (nur) für einen Dritten genügt nicht. (T9)

11 Os 137/92OGH02.03.1993
11 Os 43/93OGH04.05.1993

Beisatz: Die fortlaufende Einnahme muss der Täter sich und nicht bloß einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung verschaffen. (T10)

15 Os 80/93OGH19.08.1993

Beis wie T2

15 Os 113/94OGH13.10.1994
14 Os 22/95OGH10.03.1995
12 Os 59/95OGH04.05.1995
12 Os 174/96OGH16.01.1997

Beis wie T6

13 Os 140/96OGH22.01.1997
12 Os 132/96OGH20.03.1997
15 Os 102/99OGH02.12.1999

Auch; Beisatz: Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. (T11)

13 Os 10/00OGH17.05.2000

Beis wie T6

14 Os 111/00OGH09.10.2000

Beisatz: Ohne solche Willensausrichtung ist Gewerbsmäßigkeit nicht gegeben. (T12) Beisatz: Durch Mitwirkung an gewerbsmäßigem Handeln eines anderen wird die Qualifikation nicht begründet. (T13)

13 Os 34/01OGH26.09.2001

Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T14)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßigkeit setzt auch nicht voraus, dass die beabsichtige fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. Es genügt, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T15)

11 Os 173/01OGH15.01.2002

Auch

15 Os 87/02OGH10.10.2002

Beis wie T15 nur: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T16)

15 Os 156/03OGH19.11.2003

Auch

11 Os 134/03OGH11.11.2003

Auch

13 Os 118/03OGH26.11.2003

Auch

14 Os 110/04OGH14.09.2004

Auch

14 Os 141/04OGH15.02.2005

Auch

14 Os 65/05yOGH09.08.2005

Auch; Beis wie T8

12 Os 125/06hOGH25.01.2007

Vgl auch; Beis ähnlich T8; Beisatz: Wirtschaftlicher Vorteil infolge Nichtbegleichung einer Schuld. (T17)

13 Os 43/09mOGH18.06.2009

Vgl auch

11 Os 59/14gOGH26.08.2014

Auch

11 Os 65/16tOGH13.12.2016
14 Os 38/22bOGH24.08.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15

15 Os 2/23tOGH08.03.2023

vgl

14 Os 72/23dOGH28.11.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage im Zusammenhang mit festgestellter leitender Funktion bei der Führung durch Betrug unmittelbar bereicherter Vereine. (T18)

13 Os 71/23zOGH15.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19791023_OGH0002_0090OS00123_7800000_005