OGH 5Ob717/78 (RS0036996)

OGH5Ob717/7820.1.2023

Rechtssatz

Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können.

Normen

ZPO §163
AußStrG 2005 §25 ff
KO §7
IO §7

5 Ob 717/78OGH14.02.1979

Veröff: EvBl 1979/115 S 352

5 Ob 666/78OGH15.02.1979
5 Ob 641/81OGH14.07.1981

nur: Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. (T1)

7 Ob 557/82OGH18.03.1982

Veröff: EvBl 1982/119 S 401

4 Ob 539/28OGH12.04.1983

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1984,209

1 Ob 518/84OGH22.02.1984

Auch

1 Ob 554/84OGH02.05.1984

nur T1

1 Ob 580/85OGH28.08.1985

Auch

6 Ob 582/87OGH14.05.1987
7 Ob 647/87OGH24.09.1987

nur T1; Beisatz: Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T2)

8 Ob 55/89OGH30.11.1989

Auch

2 Ob 539/90OGH05.09.1990

nur T1

8 Ob 5/92OGH26.03.1992

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 15/92OGH26.11.1992

nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1993,574

2 Ob 1508/93OGH11.03.1993
4 Ob 69/94OGH12.07.1994

nur T1

4 Ob 138/94OGH17.01.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 558/95OGH14.06.1995

nur T1

9 ObA 3/96OGH17.01.1996

Auch; nur T1

10 Ob 27/97mOGH11.02.1997

Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T3)

9 Ob 376/97bOGH14.01.1998

Auch; Beisatz: Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. (T4)

8 Ob 103/98zOGH24.08.1998

nur T1; Beis wie T2

8 ObS 42/99yOGH09.09.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T5)

6 Ob 329/99xOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 114/03yOGH24.06.2003

Auch; nur T1; Beis wie T4, Beis ähnlich wie T3

7 Ob 242/03vOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 66/04pOGH28.07.2004

Auch

7 Ob 115/04vOGH08.09.2004

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 90/05dOGH30.08.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

8 ObA 50/07xOGH17.12.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T7)

5 Ob 249/07iOGH08.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Unterbrechung nach §§ 25 ff AußStrG 2005. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/2

8 Ob 52/09vOGH19.05.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6

10 Ob 30/10zOGH01.06.2010

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8

9 Ob 60/10dOGH05.11.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

8 ObA 64/10kOGH21.12.2010

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6

9 ObA 132/10tOGH28.06.2011

Auch; Beis wie T2 nur: Von der Unterbrechung im Konkurs wird auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T9)<br/>Beis wie T6 nur: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T10)<br/>Beis wie T7

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10

1 Ob 146/14yOGH18.09.2014

Auch; nur T1

2 Nc 15/14zOGH17.09.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag. (T11)

5 Ob 48/15tOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T7

9 Ob 33/15sOGH27.08.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9

8 ObA 4/16wOGH26.02.2016

Auch; Beis wie T10

6 Ob 98/16dOGH27.06.2016

Vgl auch; Beis wie T4

8 ObA 37/15xOGH29.03.2016

Auch

4 Ob 79/16wOGH22.11.2016

Auch; Beis wie T7

5 Nc 18/17tOGH31.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind. (T12)

4 Ob 3/18xOGH23.01.2018

Veröff: SZ 2018/3

8 Ob 110/17kOGH29.05.2018

Auch; Beisatz: Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig. (T13)

6 Ob 159/18bOGH20.12.2018

Auch; Beis wie T13

1 Ob 185/19sOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG. (T14)

6 Ob 121/21vOGH05.07.2021

Vgl; Beis nur wie T4

2 Ob 151/21aOGH28.09.2021

nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention. (T15)

6 Ob 139/21sOGH02.02.2022

Vgl; nur T1

10 Nc 31/22yOGH20.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Entscheidung über (vor der Unterbrechung gestellte) Delegierungsanträge. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19790214_OGH0002_0050OB00717_7800000_001