OGH 1Ob630/78; 7Ob761/78; 5Ob581/79; 1Ob793/83; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 1Ob604/85; 4Ob1509/87; 1Ob703/87; 2Ob509/88; 1Ob630/88; 5Ob507/89; 3Ob4/92 (RS0047580)

OGH1Ob630/78; 7Ob761/78; 5Ob581/79; 1Ob793/83; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 1Ob604/85; 4Ob1509/87; 1Ob703/87; 2Ob509/88; 1Ob630/88; 5Ob507/89; 3Ob4/9213.7.2023

Rechtssatz

Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist.

Normen

ABGB §140 Cb

1 Ob 630/78OGH14.06.1978

Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482

7 Ob 761/78OGH11.01.1979
5 Ob 581/79OGH26.06.1979

Veröff: EFSlg 33415

1 Ob 793/83OGH14.12.1983

Veröff: ÖA 1984,68

1 Ob 567/84OGH02.05.1984

Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. (T1) <br/>Veröff: ÖA 1985,22

4 Ob 510/85OGH14.05.1985

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Berücksichtigt man aber, dass die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf den Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1987,83

1 Ob 604/85OGH28.09.1985
4 Ob 1509/87OGH19.05.1987

Auch; Beisatz: Die Beurteilung eines Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des OGH keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. (T3)

1 Ob 703/87OGH21.12.1987

Beisatz: Hier: Aufbaulehrgang nach Abschluss der Handelsschule, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt. (T4) <br/>Veröff: ÖA 1989,166

2 Ob 509/88OGH16.02.1988
1 Ob 630/88OGH28.09.1988
5 Ob 507/89OGH07.02.1989

Vgl auch

3 Ob 4/92OGH11.03.1992

Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,87

5 Ob 1554/92OGH22.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T5)

7 Ob 640/92OGH21.12.1992

Auch

1 Ob 506/93OGH23.02.1993

Auch

4 Ob 540/94OGH31.05.1994

Auch

3 Ob 2083/96mOGH13.03.1996
9 ObA 2166/96mOGH25.09.1996

Auch; Beis wie T3

3 Ob 12/96OGH10.09.1996
3 Ob 7/97vOGH26.02.1997

Beisatz: Und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht. (T6) <br/>Veröff: SZ 70/36

9 ObA 240/97bOGH11.02.1998

nur: Der Vater hat auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T7)<br/>Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T8)

2 Ob 97/97xOGH27.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T9)

1 Ob 49/02sOGH22.03.2002

Beisatz: Bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. (T10)<br/>Beisatz: Kindergartenpädagogin bei der Ausbildung zur Volksschullehrerin. (T11)<br/>Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T12)<br/>Veröff: SZ 2002/39

3 Ob 116/02hOGH23.10.2002

Vgl auch

3 Ob 202/05kOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 139/07yOGH13.07.2007

Auch; nur T7

9 Ob 87/06vOGH28.09.2007

Auch; Beisatz: Selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, kann - entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden. (T13)

1 Ob 158/07bOGH11.09.2007

Vgl auch; Beis wie T1 aber: Ist die Frage, ob eine weitere Ausbildung ein besseres Fortkommen erwarten lässt nicht auf der Hand liegend, sind Erhebungen und Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten notwendig. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie. (T15)

3 Ob 210/07iOGH27.11.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wäre unter Berücksichtigung eines Studienwechsels die Mindeststudiendauer für ein Bakkalaureatsstudium, dessen durchschnittliche Studiendauer (noch) nicht bekannt ist, mit Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen, so ist davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T16)

10 Ob 51/08kOGH27.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T17)

6 Ob 92/08kOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18)

9 Ob 63/08tOGH04.08.2009

nur T7; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T19)<br/>Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)

2 Ob 179/10bOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T21)<br/>Beis wie T12; Beis wie T16 nur: Maßgeblich ist, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T22)<br/>Vgl Beis wie T20 nur: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch die Weiterausbildung die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. (T23)<br/>Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T24)

8 Ob 43/11yOGH25.05.2011

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T25)<br/>Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T26)

2 Ob 197/11aOGH10.11.2011

Beis wie T21

4 Ob 40/12dOGH27.03.2012

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T27)<br/>Beisatz: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T28)

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Auch; Beis wie T21

6 Ob 145/13mOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29)

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T3

3 Ob 51/14tOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T3

2 Ob 7/15sOGH09.04.2015

Vgl; Beis wie T13

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Beis ähnlich wie T2 nur: Spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T30)<br/>Beis wie T13

9 Ob 34/16iOGH26.01.2017

Auch

3 Ob 8/18zOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T3

10 Ob 95/18wOGH19.12.2018

Beis wie T24; Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T31)

1 Ob 43/23iOGH13.07.2023

Beisatz wie T3; nur T7; Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Ein Berufsreifeprüfungslehrgang, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient, ist als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs anzusehen, nachdem sich die Tochter für ein Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an die landwirtschaftliche Fachschule entschieden hatte. (T32)

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_001