Normen
ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §484
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cc
ABGB §523 Ba
6 Ob 702/77 | OGH | 22.09.1977 |
Veröff: MietSlg 29064 |
4 Ob 519/78 | OGH | 25.04.1978 |
Auch; Beisatz: Schiservitut (T1) Veröff: EvBl 1979/165 S 519 = JBl 1979,429 |
7 Ob 600/78 | OGH | 22.06.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Kunden und Lieferanten eines Holzwarenerzeugers. (T2) |
7 Ob 630/78 | OGH | 07.09.1978 |
nur: Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. (T3) |
1 Ob 653/78 | OGH | 11.10.1978 |
nur T3 |
5 Ob 648/78 | OGH | 12.12.1978 |
nur T3; Beisatz: Dienstbarkeit des Fahrweges. (T4) |
6 Ob 806/80 | OGH | 25.03.1981 |
Vgl; nur T3; Veröff: SZ 54/43 |
1 Ob 680/81 | OGH | 26.08.1981 |
Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte. (T5); Veröff: MietSlg 35048 |
8 Ob 154/81 | OGH | 25.02.1982 |
nur T3 |
7 Ob 804/81 | OGH | 18.03.1982 |
nur T3 |
7 Ob 519/82 | OGH | 02.04.1982 |
nur T3 |
1 Ob 840/82 | OGH | 24.01.1983 |
Auch; nur T3; Beisatz: Klage wegen Störung des Servitutsberechtigten durch Mieter des belasteten Grundstücks. (T6) |
6 Ob 712/82 | OGH | 28.04.1983 |
1 Ob 702/83 | OGH | 30.11.1983 |
Auch; nur T3; Veröff: SZ 56/155 |
3 Ob 519/84 | OGH | 30.05.1984 |
Auch; nur T3 |
5 Ob 587/84 | OGH | 02.10.1984 |
nur T3; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. Die beklagten Landwirtsehegatten betreiben ihre Landwirtschaft gemeinsam und sind gemeinsam der Auffassung, der Erstbeklagte habe die ihm von den Klägern vorgeworfenen Eingriffshandlungen auf dem je zur Hälfte in Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück gesetzt. (T7) |
4 Ob 519/85 | OGH | 09.07.1985 |
nur T3 |
4 Ob 514/85 | OGH | 09.07.1985 |
8 Ob 589/87 | OGH | 27.08.1987 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters (T8) |
4 Ob 527/93 | OGH | 16.11.1993 |
Beisatz: Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (§ 36 EO) geltend zu machen. (T9) |
1 Ob 625/94 | OGH | 29.08.1995 |
Vgl; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/145 |
3 Ob 509/96 | OGH | 24.01.1996 |
Beis wie T5; Veröff: SZ 69/10 |
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
nur T3; Beisatz: Hier: Grundservitut. (T10) |
5 Ob 153/00m | OGH | 19.12.2000 |
Auch; nur T3; Beisatz: Jeder kann mit der Eigentumsfreiheitsklage belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schafft. (T11) |
2 Ob 134/01x | OGH | 20.06.2002 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T5 |
7 Ob 182/02v | OGH | 30.10.2002 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (§ 364 Abs 2 ABGB). (T12); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. (T13) |
4 Ob 261/02i | OGH | 17.12.2002 |
Auch |
5 Ob 86/03p | OGH | 13.05.2003 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T14); Beisatz: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt. (T15) |
5 Ob 240/03k | OGH | 11.11.2003 |
Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14 |
7 Ob 81/05w | OGH | 11.05.2005 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16) |
4 Ob 250/06b | OGH | 13.02.2007 |
Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu T14 (T17); Beisatz: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt. (T18); Veröff: SZ 2007/23 |
4 Ob 196/07p | OGH | 11.12.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach § 364 Abs 3 ABGB. (T19); Veröff: SZ 2007/192 |
1 Ob 11/08m | OGH | 29.01.2008 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T21) |
4 Ob 58/08w | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T18 |
2 Ob 167/07h | OGH | 26.06.2008 |
nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11 |
8 Ob 151/08a | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T22) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T16 |
5 Ob 241/09s | OGH | 24.11.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T20 |
2 Ob 219/09h | OGH | 18.12.2009 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. (T23); Beisatz: Bringt die Zweitbeklagte nicht vor, der vom Erstbeklagten veranlasste Abbruch einer Zufahrt sei gegen ihren Willen geschehen, sondern vielmehr, dass sich auch für sie aus dem Urteil im Vorprozess eine Verpflichtung zum Abbruch der Zufahrt ergäbe, so ist sie hinsichtlich dieses Abbruchs zumindest als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht auch das Wiederherstellungsbegehren ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zu Recht. (T24) |
4 Ob 9/10t | OGH | 23.02.2010 |
Auch; nur T3 |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T25) |
2 Ob 143/09g | OGH | 17.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T26)<br/>Veröff: SZ 2010/67 |
2 Ob 147/10x | OGH | 02.12.2010 |
Auch; nur T3 |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter. (T27) |
4 Ob 25/11x | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T28) |
8 Ob 20/14w | OGH | 30.10.2014 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T30) |
2 Ob 109/14i | OGH | 18.12.2014 |
Auch; nur T3 |
2 Ob 229/14m | OGH | 22.01.2015 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts. (T31)<br/> |
3 Ob 52/18w | OGH | 25.04.2018 |
Auch; Beis wie T18; Beis wie T20 |
6 Ob 110/18x | OGH | 31.08.2018 |
Vgl auch; Beis wie T18 nur: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. (T32)<br/>Beis wie T20 |
6 Ob 6/19d | OGH | 27.06.2019 |
Auch; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/59 |
9 Ob 29/19h | OGH | 23.07.2019 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T17 |
2 Ob 29/19g | OGH | 19.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu‑ und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T33) |
3 Ob 231/19w | OGH | 22.01.2020 |
Beis wie T20 |
6 Ob 236/19b | OGH | 23.01.2020 |
Vgl; Beis wie T5 |
1 Ob 27/21h | OGH | 21.04.2021 |
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11 |
5 Ob 22/21b | OGH | 30.08.2021 |
Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20; nur Beis wie T32 |
6 Ob 14/22k | OGH | 25.02.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11 |
4 Ob 44/22g | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Domain‑Vergabestelle. (T34)<br/>Beis nur wie T9; Beisatz. Hier: Der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall ist nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsverfahren zu erheben. (T35) |
8 Ob 37/22g | OGH | 30.03.2022 |
Vgl |
3 Ob 21/23v | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB. (T37) |
Dokumentnummer
JJR_19770922_OGH0002_0060OB00702_7700000_001
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