OGH 6Ob702/77; 4Ob519/78; 7Ob600/78; 7Ob630/78; 1Ob653/78; 5Ob648/78 (RS0011737)

OGH6Ob702/77; 4Ob519/78; 7Ob600/78; 7Ob630/78; 1Ob653/78; 5Ob648/7819.4.2023

Rechtssatz

Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen.

Negatorienklage — Legitimation — Domain-Namensverwalter

 

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §484
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cc
ABGB §523 Ba

6 Ob 702/77OGH22.09.1977

Veröff: MietSlg 29064

4 Ob 519/78OGH25.04.1978

Auch; Beisatz: Schiservitut (T1) Veröff: EvBl 1979/165 S 519 = JBl 1979,429

7 Ob 600/78OGH22.06.1978

Ähnlich; Beisatz: Kunden und Lieferanten eines Holzwarenerzeugers. (T2)

7 Ob 630/78OGH07.09.1978

nur: Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. (T3)

1 Ob 653/78OGH11.10.1978

nur T3

5 Ob 648/78OGH12.12.1978

nur T3; Beisatz: Dienstbarkeit des Fahrweges. (T4)

6 Ob 806/80OGH25.03.1981

Vgl; nur T3; Veröff: SZ 54/43

1 Ob 680/81OGH26.08.1981

Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte. (T5); Veröff: MietSlg 35048

8 Ob 154/81OGH25.02.1982

nur T3

7 Ob 804/81OGH18.03.1982

nur T3

7 Ob 519/82OGH02.04.1982

nur T3

1 Ob 840/82OGH24.01.1983

Auch; nur T3; Beisatz: Klage wegen Störung des Servitutsberechtigten durch Mieter des belasteten Grundstücks. (T6)

6 Ob 712/82OGH28.04.1983
1 Ob 702/83OGH30.11.1983

Auch; nur T3; Veröff: SZ 56/155

3 Ob 519/84OGH30.05.1984

Auch; nur T3

5 Ob 587/84OGH02.10.1984

nur T3; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. Die beklagten Landwirtsehegatten betreiben ihre Landwirtschaft gemeinsam und sind gemeinsam der Auffassung, der Erstbeklagte habe die ihm von den Klägern vorgeworfenen Eingriffshandlungen auf dem je zur Hälfte in Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück gesetzt. (T7)

4 Ob 519/85OGH09.07.1985

nur T3

4 Ob 514/85OGH09.07.1985
8 Ob 589/87OGH27.08.1987

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters (T8)

4 Ob 527/93OGH16.11.1993

Beisatz: Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (§ 36 EO) geltend zu machen. (T9)

1 Ob 625/94OGH29.08.1995

Vgl; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/145

3 Ob 509/96OGH24.01.1996

Beis wie T5; Veröff: SZ 69/10

6 Ob 80/98bOGH10.09.1998

nur T3; Beisatz: Hier: Grundservitut. (T10)

5 Ob 153/00mOGH19.12.2000

Auch; nur T3; Beisatz: Jeder kann mit der Eigentumsfreiheitsklage belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schafft. (T11)

2 Ob 134/01xOGH20.06.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5

7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (§ 364 Abs 2 ABGB). (T12); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. (T13)

4 Ob 261/02iOGH17.12.2002

Auch

5 Ob 86/03pOGH13.05.2003

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T14); Beisatz: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt. (T15)

5 Ob 240/03kOGH11.11.2003

Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14

7 Ob 81/05wOGH11.05.2005

Auch; nur T3

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16)

4 Ob 250/06bOGH13.02.2007

Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu T14 (T17); Beisatz: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt. (T18); Veröff: SZ 2007/23

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach § 364 Abs 3 ABGB. (T19); Veröff: SZ 2007/192

1 Ob 11/08mOGH29.01.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T21)

4 Ob 58/08wOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T18

2 Ob 167/07hOGH26.06.2008

nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11

8 Ob 151/08aOGH16.12.2008

Auch; Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T22)

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T16

5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T20

2 Ob 219/09hOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. (T23); Beisatz: Bringt die Zweitbeklagte nicht vor, der vom Erstbeklagten veranlasste Abbruch einer Zufahrt sei gegen ihren Willen geschehen, sondern vielmehr, dass sich auch für sie aus dem Urteil im Vorprozess eine Verpflichtung zum Abbruch der Zufahrt ergäbe, so ist sie hinsichtlich dieses Abbruchs zumindest als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht auch das Wiederherstellungsbegehren ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zu Recht. (T24)

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010

Auch; nur T3

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T25)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T26)<br/>Veröff: SZ 2010/67

2 Ob 147/10xOGH02.12.2010

Auch; nur T3

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter. (T27)

4 Ob 25/11xOGH10.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T28)

8 Ob 20/14wOGH30.10.2014

Auch; nur T3; Beisatz: Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T30)

2 Ob 109/14iOGH18.12.2014

Auch; nur T3

2 Ob 229/14mOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts. (T31)<br/>

3 Ob 52/18wOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T18; Beis wie T20

6 Ob 110/18xOGH31.08.2018

Vgl auch; Beis wie T18 nur: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. (T32)<br/>Beis wie T20

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Auch; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/59

9 Ob 29/19hOGH23.07.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T17

2 Ob 29/19gOGH19.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu‑ und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T33)

3 Ob 231/19wOGH22.01.2020

Beis wie T20

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11

5 Ob 22/21bOGH30.08.2021

Vgl; nur Beis wie T18; nur Beis wie T20; nur Beis wie T32

6 Ob 14/22kOGH25.02.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11

4 Ob 44/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Domain‑Vergabestelle. (T34)<br/>Beis nur wie T9; Beisatz. Hier: Der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall ist nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsverfahren zu erheben. (T35)

8 Ob 37/22gOGH30.03.2022

Vgl

3 Ob 21/23vOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Verneinung einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin und Baurechtsgeberin als mittelbare Störerin nach § 364 Abs 2 ABGB. (T37)

Dokumentnummer

JJR_19770922_OGH0002_0060OB00702_7700000_001

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