OGH 7Ob182/02v

OGH7Ob182/02v30.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alexander K*****, und 2. Adelheid O*****, beide: *****, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagten Parteien

1. Ing. Max H*****, und 2. Anton R*****, beide: vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 7.267,28) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. Februar 2002, GZ 23 R 22/02b-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 16. November 2001, GZ 1 C 991/99t-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand die mit EUR 574,30 (darin enthalten EUR 95,72 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****, bestehend aus den Grundstücken Nr 426 und .91.

Die Liegenschaft der Beklagten EZ ***** GB *****, die die Grundstücke Nr 415 und 418/5 umfasst, grenzt südlich an die Liegenschaft der Kläger an. Diese Liegenschaften sind mit der Dienstbarkeit der Duldung des Zaunanschlusses, der Ablagerung von Abfällen, des Wasserausflusses sowie der Unterlassung einer Aussichtsverbauung zugunsten der Grundstücke Nr 426 und .91 (der Kläger) mit der Dienstbarkeit der Benützung des Garagen- und Kesselraumes hinsichtlich des Grundstücks Nr .90 (EZ *****) belastet. Die Parzelle Nr 415 verläuft in Nordsüdrichtung, ein Teil davon ist als Zufahrt ausgebildet, ragt nach Westen und stellt beinahe seiner ganzen Länge nach die südliche Grenze zur Parzelle Nr 426 der Kläger dar. Die Parzelle Nr 418/5 mündet in diese Zufahrt von Süden hergesehen und erstreckt sich entlang des westlichen Teiles der Parzelle Nr 415. Sie verläuft entlang eines auf Parzelle Nr 415 errichteten Gebäudes und ist etwa 1,8 Meter breit und als Weg ausgebildet, der nur zum Teil asphaltiert ist. Gegenüber dem Gebäude sind Mülleimer der Marktgemeinde L***** aufgestellt. Die Fensterscheiben über der sogenannten Laderampe, das ist der nördlichste Teil der Parzelle Nr 418/5, sind eingeworfen. Die Laderampe ist seit Jänner 2000 mit einer Art Holzverschlag in Dachform geschlossen. Im südlichsten Teil der Parzelle Nr 418/5 ist eine Trafostation der E***** AG errichtet, wobei zwischen dieser Trafostation und dem Gebäude der Beklagten der Weg beginnt und an seiner schmalsten Stelle nur rund 70 bis 80 cm breit ist. Während eines Ortsaugenscheins des Erstgerichtes am 19. 5. 2000 wurde die Parzelle Nr 418/5 von mehreren Radfahrern und Fußgängern benützt. Die Parzelle der Kläger liegt etwas niedriger als die vorhin genannte Zufahrt und das Gebäude. Die sogenannte Verladerampe ragt etwa vier Meter über das Grundstücksniveau der Liegenschaft der Kläger hinaus und ist turmartig ausgebildet. Bei dem vorhin genannten Lokalaugenschein befanden sich auf der Parzelle Nr 426 der Kläger ein Autoreifen samt Felgen, Teile eines Staubsaugers, zahlreiches Verpackungsmaterial, zahlreiche Flaschen, eine Aluleiter sowie zwei Plastikrohre.

Mit Schreiben vom 19. 7. 1999 wandte sich der Erstkläger an die damalige gründbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** und beschwerte sich, dass seit mehreren Jahren verschiedenste Gegenstände vom Grundstück Nr 415 auf sein Grundstück geworfen werden. Er teilte mit, dass die Zufahrt zwar nicht im öffentlichen Gut sei, aber trotzdem als Gehweg und auch als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge permanent benützt werde. Er werde eine weitere Verunreinigung seines Grundstückes nach Aufbringen von Erdmaterial und Humus und teilweise Neubepflanzung nicht länger dulden. Die Eigentümerin wurde aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, die dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigungen unterlassen werden. Im August 1999 teilte der Zweitbeklagte dem Erstkläger mit, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe und er neuer Miteigentümer sei. Am 14. 9. 1999 fand eine Besprechung im Marktgemeindeamt L***** statt, an der ua der Bürgermeister, die Kläger und der Zweitbeklagte teilnahmen. Bei dieser Besprechung machten die Kläger den Vorschlag, entweder die Zufahrt abzusperren und den Zugang Dritter zu verhindern, oder einen entsprechend hohen Holzzaun entlang den beiden Liegenschaften zu errichten. Die Umsetzung des Projektes scheiterte daran, dass sich die Kläger und die Marktgemeinde L***** weigerten, sich an den Kosten zu beteiligen. Im August 1999 ließen die Kläger den Müll entfernen und eine Humusschicht aufbringen. Auch nach diesem Zeitpunkt wurde Müll vom Grundstück der Beklagten aus über den etwa 1,70 bis 1,80 Meter hohen Maschendrahtzaun, der die Parzellen Nr 426 und 415 voneinander trennt, auf die Liegenschaft der Kläger geworfen. Die damalige grundbücherliche Eigentümerin teilte mit Schreiben vom 16. 11. 1999 mit, dass die beiden Beklagten außerbücherliche Eigentümer seien und die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft besäßen. Es sei geplant, den schriftlichen Kaufvertrag in nächster Zeit zu erstellen. Der schriftliche Kaufvertrag wurde am 13. 1. 2000 geschlossen. Die Beklagten waren seit etwa April 1999 über die Liegenschaft verfügungsberechtigt. Spätestens seit Ende August 1999 musste den Beklagten bekannt sein, dass auch die Grundparzelle Nr 418/5 zum Gutsbestand der EZ ***** gehört.

Die Kläger begehren, soweit dies noch für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist (das Hauptbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen), die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, hinkünftig das Eindringen von größeren festen Köpern wie Müll, Glasflaschen, Blechdosen, Kartons, Papier udgl, ausgehend von ihrer Liegenschaft auf das Grundstück der Kläger zu unterlassen. Sie stützten sich darauf, dass sie seit einiger Zeit eine fortschreitende Vermüllung ihres Grundstückes Nr 426 ausgehend vom Grundstück Nr 415 der Bklegten beobachteten. Die im Besitz der Beklagten befindliche Laderampe samt Weg sei seit einiger Zeit von Jugendlichen zum Aufenthalt verwendet worden. Diese würden alkoholische Getränke konsumieren und Gelage feiern. Aufgrund der gegebenen Lage sei es möglich, dass vom Straßengrundstück Nr 415 und von der dort errichteten Laderampe her körperliche Gegenstände wie Glasflaschen und Dosen udgl weit in das Grundstück Nr 426 hineingeworfen werden könnten. Bis vor kurzem hätten sie die Gegenstände entsorgt, im Sommer 1999 sei die Vermüllung so krass geworden, dass eine Gefahrenbeseitigung des Mülls nur durch Aufschüttung durch Humus möglich gewesen sei. Die Vermüllung sei aber seither uneingeschränkt weiter erfolgt. Den Beklagten sei seit längerem bekannt, dass Dritte die beschriebenen Handlungen vornehmen. Dennoch würden sie dieses Verhalten dulden, obwohl ihnen seit April 1999 die Sachherrschaft über das Grundstück Nr 415 eingeräumt worden sei und sie rechtlich und faktisch in der Lage seien, dieses Verhalten abzustellen. Das Betreten der Rampe sei nun durch die Holzverkleidung, die in der zweiten und dritten Kalenderwoche 2000 hergestellt worden sei, unmöglich, das Eindringen von festen Körpern sei aber vom asphaltierten Weg her wie bisher möglich. Im Hinblick auf die Streiteinlassung sei die Wiederholungsgefahr gegeben. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wandten ein, sie würden das Benützen der Liegenschaft der Kläger durch Ablagerung von Müll keinesfalls dulden. Es fehle ihnen jedoch die Verhinderungsmöglichkeit, da sie beide ihren Wohnsitz nicht auf dieser Liegenschaft haben und beruflich nicht in der Lage seien, tagsüber irgendwelche Kontrollen durchzuführen. Es könne ihnen nicht zugemutet werden zu verhindern, dass fremde Personen widerrechtlich ihr Grundstück betreten und mit Unrat schießen. Die Errichtung der Holzwand auf der Verladerampe habe dazu gedient, den Klägern zu zeigen, dass sie gerne bereit seien, irgendwelche Maßnahmen zu treffen, um kriminelle Handlungen zu verhindern. Ein Anerkenntnis einer Unterlassungspflicht stelle dies aber nicht dar und es werde die Wand wieder entfernt, sollten die Kläger dies als Anerkenntnis werten. Wegen der Dienstbarkeit laut Grundbuchsauszug sei ihnen die Absperrung der Liegenschaft nicht möglich. Das Grundstück Nr 418/5 werde wie ein öffentliches Gut von Dritten benützt. Nachdem ein Bauvorhaben errichtet werden solle, seien die Beklagten auf den guten Willen des Bürgermeisters angewiesen und es wäre widersinnig, sich bei der Gemeinde unbeliebt zu machen, indem sie die als öffentlichen Weg benützte Fläche Nr 418/5 einfach absperre. Darüber hinaus sei auch eine Besitzstörungsklage zu befürchten. Bis 13. 1. 2000 seien sie auch nicht berechtigt gewesen, bauliche Maßnahmen am Grundstück durchzuführen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - dem Eventualbegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Grundeigentümer für Störungen durch Dritte hafte, wenn er die Einwirkung dulde, obwohl er berechtigt und auch im Stande gewesen wäre, auf die Unterlassung zu dringen. Das Grundstück der Kläger sei geradezu als Müllstätte von dritten Personen benützt worden. Angemessene Maßnahmen wären die Errichtung eines entsprechend hohen Zaunes, das Aufstellen von Hinweis- und Verbotsschildern, die Installation von Lichtquellen in Verbindung mit einem Bewegungsmelder, die Anbringung sonstiger technischer Einrichtungen oder auch die Durchführung vereinzelter persönlicher Kontrollen. Auch die sogenannte Zufahrt (Grundstück Nr 415) hätte abgesperrt werden können, da sie ohnedies im Eigentum der Beklagten stehe und nicht eine Verbindung zum öffentlichen Gut darstelle. Derartige Maßnahmen hätten weitere Verunreinigungen des Grundstücks der Kläger schon ab Sommer 1999 verhindern oder zumindest stark beschränken können. Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil die Beklagten es auf den Prozess hätten ankommen lassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB besondere Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage des § 523 ABGB seien und die Frage, wer gegen Immissionsklagen passiv legitimiert sei, nach ähnlichen Grundsätzen zu beurteilen sei. Neben dem Störer sei der Grundeigentümer passiv legitimiert, wenn er den Eingriff veranlasst habe, den unerlauben Zustand aufrechterhalte oder von ihm sonst Abhilfe zu erwarten sei, weil er den Eingriff zu hindern befugt und im Stande gewesen wäre. Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgehe, mache diesen noch nicht verantwortlich. Es müsse ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission bestehen. Dieser sei jedoch bereits darin zu erblicken sei, dass der Eigentümer die Maßnahme dulde, obwohl er sie zu verhindern berechtigt sei und dazu auch im Stande gewesen wäre. Für erstmalige und einmalige Störhandlungen Dritter hafte der Eigentümer nicht. "Dulden" bedeute nicht, dass das Verhalten der Dritten gewünscht oder gebilligt werde, es bedeute vielmehr, dass dem Grundeigentümer ein Vorwurf in die Richtung zu mache sei, dass er es unterlassen habe, die vom unmittelbaren Störer ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhindern. Die Beklagten hätten trotz Kenntnis von den bereits erfolgten Verunreinigungen des Nachbargrundstücks der Kläger keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die fortdauernden Störungshandlungen zu unterbinden. Die Passivlegitimation der Beklagten sei daher zu bejahen. Den Beklagten komme seit etwa April 1999 die volle Nutzungsbefugnis der Liegenschaft zu. Sie wären verpflichtet gewesen, auf das Unterlassen von Immissionen durch Dritte für die Zukunft hinzuwirken, wenn sie die auf der Parzelle Nr 415 befindliche Zufahrt weiterhin der Öffentlichkeit als Weg zur Verfügung stellen wollten. Da die Verunreinigungen vom Grundstück Nr 415 ausgegangen seien, sei es aus rechtlichen Gründen unerheblich, ob die Beklagten der Ansicht gewesen wären, dass der Weg Nr 418/5 im öffentlichen Gut stehe bzw das auf dieser Parzelle Mülleimer aufgestellt seien. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da oberstgerichtliche Judikatur zu einem gleichgelagerten Sachverhalt fehle, zumal die Beklagten aus der Benutzung ihrer Liegenschaft durch dritte Personen keinerlei Nutzen zögen.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Den Ausführungen der Revisionswerber, dass sie den Weg nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hätten, sie wollten nur ohne Prüfung der Rechtsfrage, ob eine Dienstbarkeit bestehe, die Wegbenützung auf dem Grundstück Nr 418/5 nicht sperren, da sie jedenfalls mit einer Besitzstörungsklage rechneten, sie seien auch nicht in der Lage, die von ihrem Grundstück ausgehenden Immissionen zu verhindern, dies sei nämlich mit dem Verbau der Rampe ohne Erfolg versucht worden, weitere Maßnahmen seien ihnen nicht zumutbar, sie seien nicht in der Lage, den Störern Weisungen zu erteilen, sie hätten keinen Vorteil aus der Wegbenützung Dritter, sie würden durch die illegal auftretenden dritten Personen selbst geschädigt. Sie hätten nur eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme, dies genüge nicht, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Einen solchen Unterlassungsanspruch hat der Beeinträchtigte gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt (8 Ob 589/93 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach § 364 ABGB außer gegen den Störer selbst auch gegen den Grundeigentümer (mittelbarer Störer). Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre (1 Ob 82/00s, 1 Ob 153/00m, 1 Ob 196/00f; 7 Ob 327/98h; RIS-Justiz RS0011737, RS0012129, RS0012109 ua). Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes" ist daher abzulehnen (1 Ob 82/00s, 8 Ob 589/93; SZ 63/3; SZ 59/47). Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (1 Ob 82/00s; SZ 63/3). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen (7 Ob 327/98h; 1 Ob 135/97b; 8 Ob 589/93 ua). Dazu genügt es, dass er zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (8 Ob 589/93, 1 Ob 221/98a). Dem Einwand der Beklagten, es bestünde auf ihrem Grundstück möglicherweise eine Wegedienstbarkeit, sie wolle keine Besitzstörungshandlung riskieren, ist damit aber der Boden entzogen. Besteht nämlich ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten, das Grundlage der Benützung des Nachbargrundstückes ist, so ist der Eigentümer verpflichtet für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. Selbst ein bestehendes Wegeservitut würde nicht das Recht Dritter einschließen, Müll auf der dienenden Liegenschaft und wie hier sogar auf der Nachbarliegenschaft zu deponieren. Besteht die Dienstbarkeit nicht, so sind die Beklagten als Liegenschaftseigentümer gehalten, Immissionen, von denen sie wissen, dass sie von ihrem Grundstück ausgehen, zu unterbinden, wenn sich ein Dritter ein Recht anmaßt, das ihm nicht zusteht. Auch in diesem Fall ist der Eigentümer verpflichtet, Abhilfe dadurch zu schaffen, dass er den in Wahrheit unrechtmäßigen Gebrauch, der ursächlich für die Schädigung ist, durch geeignete rechtliche und faktische Maßnahmen verhindert. Der Fall, in dem ein bekannter Dritter (unrichtigerweise) behauptet, ein eigenes Recht auszuüben, kann nicht mit dem Fall verglichen werden, in dem ein unbestritten Unbefugter vom Grundstück des Nachbarn aus Störhandlungen setzt. Die Beklagten müssen hier, - auf welche Weise immer - den Zugang von Personen verhindern, die behaupten, in Ausübung eines Servitutsrechtes ihr Grundstück zu betreten, und Müll auf dem Nachbargrundstück ablagern. Da es um den Schutz vor eindringenden Immissionen geht, kommt es nicht darauf an, ob der duldende Liegenschaftseigentümer für seine Duldung Entgelt erhält. Es ist, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht Sache der Kläger bestimmte Vorkehrungen zu verlangen, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen den Beklagten überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526, RS0004649, 5 Ob 153/00m). Die Beklagten haben sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf zurückgezogen, dass sie in keiner Weise verpflichtet seien, Abhilfe zu schaffen. Da dieser Rechtsansicht nicht zu folgen ist, braucht im Hinblick auf das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht weiter auf die Argumente der Beklagten eingegangen werden, welchen Sinn die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten Maßnahmen hätten. Die Beklagten haben sich selbst im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass sie keine wie immer geartete Beschränkung der Wegebenützung vornehmen wollten, da sie Baumaßnahmen planen und die für Bausachen zuständigen Organe der Gemeinde nicht verärgern wollten. Dieser Einwand ist zweifellos nicht rechtlicher, sondern allenfalls faktischer Natur und kann die Beklagten von ihren Rechtspflichten nicht entbinden. Die Beklagten räumen damit vielmehr implizit ein, dass sie sehr wohl Verhinderungsmaßnahmen setzen könnten, dies aber aus in ihrem Bereich liegenden Befürchtungen unterlassen.

Die Beklagten können sich schon deshalb nicht darauf stützen, dass sie mit dem Verbau der Rampe bereits eine Schutzmaßnahme getroffen hätten und andere Maßnahmen nicht getroffen werden könnten, da sie im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf hinwiesen, dass darin kein Anerkenntnis des Klagsanspruches liege und sie jederzeit berechtigt seien, diese Maßnahme rückgängig zu machen. Da die Beklagten die von ihrer Liegenschaft ausgehenden Immissionen aus Anlass der Ausübung eines Servitutsrechtes (gleichgültig, ob die Dienstbarkeit besteht oder nur angemaßt wird) dulden, obwohl sie als Liegenschaftseigentümer auf eine bestimmungsgemäße Ausübung des bestehenden Rechtes oder auf Unterlassung der Anmaßung des Rechtes zu dringen berechtigt und im Stande gewesen wären, ist ihnen die Vermüllung der Liegenschaft der Kläger zuzurechnen, sodass der nachbarschaftrechtliche Unterlassungsanspruch zu Recht besteht. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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