Rechtssatz
Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben.
1 Ob 54/65 | OGH | 21.04.1965 |
Veröff: RZ 1965,145 |
1 Ob 91/69 | OGH | 08.05.1969 |
Beisatz: Beweislastverteilung (T1) <br/>Veröff: EvBl 1970/18 S 36 |
7 Ob 51/70 | OGH | 15.04.1970 |
nur: Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T2)<br/>Beisatz: In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handelsweise darstellt, muss das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden. (T3) |
8 Ob 105/75 | OGH | 18.06.1975 |
Veröff: MietSlg 27047 |
6 Ob 673/77 | OGH | 20.10.1977 |
nur T2 |
6 Ob 772/79 | OGH | 05.12.1979 |
nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. (T4) |
5 Ob 776/81 | OGH | 15.12.1981 |
Auch |
1 Ob 31/82 | OGH | 01.09.1982 |
nur T4; Veröff: MietSlg 34036 |
1 Ob 658/82 | OGH | 01.12.1982 |
Beisatz: Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich. (T5) |
1 Ob 702/83 | OGH | 30.11.1983 |
Auch; nur: Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)<br/>Veröff: SZ 56/155 |
3 Ob 595/85 | OGH | 09.07.1986 |
Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Das Klagebegehren geht nicht auf Einwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen. (T7) |
1 Ob 1/88 | OGH | 16.03.1988 |
nur T4; nur T2; Beisatz: Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten. (T8)<br/>Veröff: SZ 61/61 |
5 Ob 49/89 | OGH | 20.06.1989 |
nur T2; nur T6; Beis wie T7 |
4 Ob 522/89 | OGH | 23.05.1989 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen. (T9) |
8 Ob 635/92 | OGH | 29.10.1992 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tennisplatz (T10)<br/>Beisatz: Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaß nahmen wählen. Abzulehnen sind auch zeitliche Betriebseinschränkungen, die nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen. (T11)<br/>Veröff: SZ 65/145 |
7 Ob 636/94 | OGH | 23.11.1994 |
nur T2; nur T6; Beisatz: Es handelt sich hiebei um ein "Erfolgsverbot". (T12) |
1 Ob 6/00i | OGH | 28.04.2000 |
Vgl; Beisatz: Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren Klage ist die Abwehr von Emissionen. (T13) |
5 Ob 153/00m | OGH | 19.12.2000 |
Vgl auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T14) |
1 Ob 284/00x | OGH | 24.04.2001 |
Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegenstünde. (T15) |
1 Ob 92/02i | OGH | 28.02.2003 |
Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T16) |
3 Ob 266/03v | OGH | 21.07.2004 |
Auch; nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T17)<br/>Beisatz: Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. (T18) |
6 Ob 243/06b | OGH | 09.11.2006 |
Auch; nur T6; Beisatz: Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB. (T19) |
4 Ob 250/06b | OGH | 13.02.2007 |
Beis wie T7; Beisatz: Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. (T20)<br/>Veröff: SZ 2007/23 |
8 Ob 135/06w | OGH | 27.06.2007 |
Beis wie T15; Beisatz: Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T21)<br/>Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T23)<br/>Veröff: SZ 2007/106 |
4 Ob 196/07p | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Veröff: SZ 2007/192 |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T24) |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl aber; vgl auch Beis wie T14; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T25) |
4 Ob 43/11v | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T30)<br/>Bem: Siehe auch RS0127359. (T31) |
4 Ob 99/12f | OGH | 12.06.2012 |
Auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T32) |
2 Ob 1/16k | OGH | 16.11.2016 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/118 |
4 Ob 123/16s | OGH | 25.10.2016 |
Auch; Beisatz: Auch bei Unterlassungsklagen kann dann ein bestimmtes Begehren gestellt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Abhilfe geeignet ist. (T34) |
6 Ob 98/17f | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T35) |
1 Ob 24/19i | OGH | 03.04.2019 |
Vgl; nur T17; Beisatz: § 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Zu einem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen einen gefährlichen Zustand eines Baumbestands. (T37) |
7 Ob 186/23p | OGH | 22.11.2023 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz wie T32: Hier: Hundezucht (T38) |
1 Ob 192/23a | OGH | 23.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T39)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T40)<br/>Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608. |
Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0060OB00055_6500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)