OGH 6Ob55/65; 1Ob54/65; 5Ob258/67; 7Ob215/68; 1Ob91/69; 1Ob209/69; 7Ob51/70; 8Ob254/70; 5Ob23/71; 4Ob580/74; 8Ob105/75; 3Ob576/76; 7Ob562/77; 6Ob673/77; 1Ob17/78; 6Ob772/79; 5Ob776/81; 1Ob556/82; 1Ob31/82; 1Ob658/82; 1Ob6/83; 1Ob702/83; 3Ob595/85 (RS0010526)

OGH6Ob55/65; 1Ob54/65; 5Ob258/67; 7Ob215/68; 1Ob91/69; 1Ob209/69; 7Ob51/70; 8Ob254/70; 5Ob23/71; 4Ob580/74; 8Ob105/75; 3Ob576/76; 7Ob562/77; 6Ob673/77; 1Ob17/78; 6Ob772/79; 5Ob776/81; 1Ob556/82; 1Ob31/82; 1Ob658/82; 1Ob6/83; 1Ob702/83; 3Ob595/8523.1.2024

Rechtssatz

Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben.

Normen

ABGB §364 A Abs2
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §523 Cb

6 Ob 55/65OGH31.03.1965

Veröff: SZ 38/50 = JBl 1965,621

1 Ob 54/65OGH21.04.1965

Veröff: RZ 1965,145

5 Ob 258/67OGH13.12.1967
7 Ob 215/68OGH13.11.1968

Veröff: SZ 41/150 = EvBl 1969/116 S 179

1 Ob 91/69OGH08.05.1969

Beisatz: Beweislastverteilung (T1) <br/>Veröff: EvBl 1970/18 S 36

1 Ob 209/69OGH13.11.1969
7 Ob 51/70OGH15.04.1970

nur: Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T2)<br/>Beisatz: In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des belangten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handelsweise darstellt, muss das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden. (T3)

8 Ob 254/70OGH10.11.1970
5 Ob 23/71OGH24.02.1971

Veröff: SZ 44/22

4 Ob 580/74OGH15.10.1974
8 Ob 105/75OGH18.06.1975

Veröff: MietSlg 27047

3 Ob 576/76OGH14.06.1977
7 Ob 562/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/99

6 Ob 673/77OGH20.10.1977

nur T2

1 Ob 17/78OGH30.03.1979

Veröff: SZ 52/55

6 Ob 772/79OGH05.12.1979

nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. (T4)

5 Ob 776/81OGH15.12.1981

Auch

1 Ob 556/82OGH05.05.1982

Auch; Veröff: SZ 55/69 = JBl 1983,96 = MietSlg 34034

1 Ob 31/82OGH01.09.1982

nur T4; Veröff: MietSlg 34036

1 Ob 658/82OGH01.12.1982

Beisatz: Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich. (T5)

1 Ob 6/83OGH23.03.1983

nur T4; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393

1 Ob 702/83OGH30.11.1983

Auch; nur: Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)<br/>Veröff: SZ 56/155

3 Ob 595/85OGH09.07.1986

Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Das Klagebegehren geht nicht auf Einwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen. (T7)

1 Ob 618/87OGH24.06.1987

Beis wie T5; Beis wie T7

3 Ob 634/86OGH02.09.1987

Auch; nur T2

3 Nd 511/87OGH13.01.1988

nur T4; Veröff: JBl 1988,323

1 Ob 1/88OGH16.03.1988

nur T4; nur T2; Beisatz: Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten. (T8)<br/>Veröff: SZ 61/61

1 Ob 10/88OGH13.04.1988

nur T6; Veröff: JBl 1988,594

2 Ob 656/87OGH20.12.1987

Beis wie T5; Veröff: SZ 61/278 = EvBl 1989/89 S 338 = JBl 1989,239 (zustimmend Wilhelm)

6 Ob 708/88OGH23.02.1989

nur T4

5 Ob 49/89OGH20.06.1989

nur T2; nur T6; Beis wie T7

4 Ob 522/89OGH23.05.1989

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen. (T9)

5 Ob 615/89OGH07.11.1989

nur T4; nur T2

1 Ob 35/89OGH17.01.1990

nur T4; Veröff: SZ 63/3

1 Ob 652/90OGH12.09.1990

Auch; nur T4

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tennisplatz (T10)<br/>Beisatz: Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaß nahmen wählen. Abzulehnen sind auch zeitliche Betriebseinschränkungen, die nahezu auf ein Betriebsverbot hinauslaufen. (T11)<br/>Veröff: SZ 65/145

7 Ob 636/94OGH23.11.1994

nur T2; nur T6; Beisatz: Es handelt sich hiebei um ein "Erfolgsverbot". (T12)

1 Ob 16/95OGH27.03.1995

Auch; Beis wie T7

6 Ob 1679/95OGH12.10.1995

nur T6

1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/187

4 Ob 2347/96tOGH14.01.1997
1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

nur T4

6 Ob 40/97vOGH27.02.1997

nur T2; nur T6

1 Ob 144/97aOGH14.10.1997

Beis wie T12; Veröff: SZ 70/199

6 Ob 109/98tOGH23.04.1998

Beis wie T3; Beis wie T8

8 Ob 255/98bOGH30.03.2000

Beis wie T8; Beis wie T12

1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Zweck der nicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen beschränkbaren Klage ist die Abwehr von Emissionen. (T13)

3 Ob 201/99aOGH26.04.2000

Beis wie T5

5 Ob 153/00mOGH19.12.2000

Vgl auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T14)

1 Ob 284/00xOGH24.04.2001

Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Betriebsfortführung - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegenstünde. (T15)

1 Ob 42/01kOGH24.04.2001
7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Auch; nur T6

1 Ob 92/02iOGH28.02.2003

Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T16)

5 Ob 65/03zOGH08.04.2003

Auch; nur T4; Beis wie T10; Veröff: SZ 2003/36

5 Ob 261/03yOGH25.11.2003

Auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/153

6 Ob 15/04fOGH29.04.2004

Auch; nur T6

3 Ob 266/03vOGH21.07.2004

Auch; nur: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. (T17)<br/>Beisatz: Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. (T18)

6 Ob 243/06bOGH09.11.2006

Auch; nur T6; Beisatz: Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im Einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB. (T19)

4 Ob 250/06bOGH13.02.2007

Beis wie T7; Beisatz: Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage, bei der der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. (T20)<br/>Veröff: SZ 2007/23

8 Ob 135/06wOGH27.06.2007

Beis wie T15; Beisatz: Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T21)<br/>Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T23)<br/>Veröff: SZ 2007/106

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Veröff: SZ 2007/192

2 Ob 167/07hOGH26.06.2008

nur T4; Beis wie T20

1 Ob 47/08fOGH21.10.2008

nur T4

6 Ob 227/07mOGH26.11.2008

Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22

2 Ob 194/08fOGH22.01.2009

nur T4

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T24)

8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2010/112

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl aber; vgl auch Beis wie T14; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T25)

4 Ob 25/11xOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB sind besondere Fälle der negatorischen Eigentumsklage nach § 523 ABGB. (T26)

9 Ob 29/11xOGH28.06.2011

Vgl auch; nur T17; Beisatz: Dem Eigentümer eines Superädifikats steht ein Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu. (T27)<br/>Bem: Siehe auch RS0127017. (T28)<br/>Veröff: SZ 2011/77

10 Ob 52/11mOGH08.11.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/130

5 Ob 138/11xOGH09.11.2011

Auch; nur T17; Beisatz: Hier: Eindringen von Katzen. (T29)<br/>Veröff: SZ 2011/132

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T30)<br/>Bem: Siehe auch RS0127359. (T31)

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T32)

9 Ob 48/12tOGH24.07.2013

nur T2; nur T4

4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG. (T33)<br/>Veröff: SZ 2014/59

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2016/118

4 Ob 123/16sOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Auch bei Unterlassungsklagen kann dann ein bestimmtes Begehren gestellt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Abhilfe geeignet ist. (T34)

6 Ob 98/17fOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T35)

1 Ob 24/19iOGH03.04.2019

Vgl; nur T17; Beisatz: § 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission. (T36)<br/>Beisatz: Hier: Zu einem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen einen gefährlichen Zustand eines Baumbestands. (T37)

5 Ob 22/21bOGH30.08.2021

Vgl; nur T4; nur Beis wie T26

3 Ob 21/23vOGH19.04.2023

vgl; nur T6

7 Ob 186/23pOGH22.11.2023

Beisatz wie T5<br/>Beisatz wie T32: Hier: Hundezucht (T38)

1 Ob 192/23aOGH23.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T39)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T40)<br/>Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608.

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0060OB00055_6500000_001