OGH 6Ob1679/95

OGH6Ob1679/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dkfm. Helmut S*****, 2.) Bärbel S*****, beide *****, beide vertreten durch die Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher Rechtsanwalts= partnerschaft in Graz, wider die beklagten Parteien

1.) Johann H*****, 2.) Anna H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Heinz Leitinger und Dr.Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Unterlassung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1995, AZ 5 R 72/95(ON 35), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das im Eigentums- und Besitzschutz auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte übliche Unterlassungsbegehren kein Handlungsverbot sondern ein "Erfolgsverbot" ist. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln (SZ 52/55; SZ 65/145 uva). Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (so schon SZ 38/50 uva). Es kann im vorliegenden Fall, wie sich schon aus der vom Eigentümer kurzfristig durchgeführten Anbringung von lärmdämpfenden Aufsätzen ergibt, auch nicht gesagt werden, daß eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmimmission nur durch Einstellung des Betriebes (Stillegung), welche im Regelfall nicht begehrt werden kann, zu bewerkstelligen wäre (SZ 61/278 mwN).

Auch die von den Revisionswerbern aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Exequierbarkeit von Unterlassungstiteln sind unbegründet, weil bei Eintritt des durch den Exekutionstitel verpönten Erfolges die Vollstreckung nach § 355 EO zu erfolgen hat, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen (SZ 65/145).

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182 ZPO wurde nicht erhoben.

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