Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das im Eigentums- und Besitzschutz auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte übliche Unterlassungsbegehren kein Handlungsverbot sondern ein "Erfolgsverbot" ist. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln (SZ 52/55; SZ 65/145 uva). Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (so schon SZ 38/50 uva). Es kann im vorliegenden Fall, wie sich schon aus der vom Eigentümer kurzfristig durchgeführten Anbringung von lärmdämpfenden Aufsätzen ergibt, auch nicht gesagt werden, daß eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmimmission nur durch Einstellung des Betriebes (Stillegung), welche im Regelfall nicht begehrt werden kann, zu bewerkstelligen wäre (SZ 61/278 mwN).
Auch die von den Revisionswerbern aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Exequierbarkeit von Unterlassungstiteln sind unbegründet, weil bei Eintritt des durch den Exekutionstitel verpönten Erfolges die Vollstreckung nach § 355 EO zu erfolgen hat, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen (SZ 65/145).
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182 ZPO wurde nicht erhoben.
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