Spruch:
1.) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Art 16 Nr 1 lit a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Abs 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird?
2.) Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Text
Begründung
I. Sachverhalt: Das klagende Bundesland Oberösterreich tritt hier nicht als Träger von Hoheitsgewalt, sondern ausschließlich als Eigentümer einer im Norden Oberösterreichs gelegenen Liegenschaft auf. Dort wird eine Landwirtschaftsschule betrieben; die Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie zu landwirtschaftlichen Versuchszwecken im Rahmen von Pflanzenbau und Samenprüfung verpachtet. Die beklagte Partei ist ein tschechisches Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik, das auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft das Atomkraftwerk Temelin betreibt und am 9. Oktober 2000 den Probebetrieb aufgenommen hat.
II. Vorbringen und Anträge: Die klagende Partei begehrte mit der am 31. Juli 2001 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage der beklagten Gesellschaft mit Sitz in Prag (Praha) gegenüber als Hauptbegehren das Urteil, die beklagte Partei habe ab sofort die von den [näher bezeichneten] Grundstücken, auf denen das Atomkraftwerk Temelin betrieben werde, ausgehenden Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen auf die der klagenden Partei gehörenden [näher bezeichneten] Grundstücke insoweit zu unterlassen, als dadurch das Maß der Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke, das von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde, überschritten werde. Weiters werden drei Eventualbegehren gestellt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ab sofort die von diesen Grundstücken ausgehende Gefahr von Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen auf die klägerischen Grundstücke 1. zu unterlassen; in eventu: 2. insoweit zu unterlassen, dass dadurch die Gefahr von Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke, die von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde, überschritten wird; in eventu: 3. die von den Grundstücken, auf denen das Atomkraftwerk Temelin betrieben wird, ausgehende Gefahr von Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen durch einen Störfall auf die klägerischen Grundstücke insoweit zu unterlassen, dass dadurch die Gefahr von Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke, die von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde, überschritten wird.
Die klagende Partei brachte dazu vor, obwohl sich die beklagte Partei zu 70 % in tschechischem Staatsbesitz befinde, sei der Betrieb von Kraftwerken Teil der Privatwirtschaftsverwaltung, die der Jurisdiktion der Zivilgerichte unterliege. Die klagende Partei, deren Grundstücke nur etwa 60 km vom Atomkraftwerk Temelin entfernt lägen, wende sich gegen die Immissionen in Form von radioaktiver bzw. ionisierender Strahlung, durch die ihr Grund und Boden schon durch den Probebetrieb des Atomkraftwerks beeinträchtigt werde. Eine ungleich größere Belastung ihrer Grundstücke sei zu erwarten, wenn das Atomkraftwerk im Normalbetrieb fahre oder falls es zu einem sogenannten GAU kommen sollte. Auf Grund der bisherigen Störfalldichte habe sich die Immissionsgefahr so massiv verdichtet, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sei. Radioaktive bzw. ionisierende Strahlung stelle eine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB dar. Die vom Atomkraftwerk bei Probebetrieb ausgehende Radioaktivität und in jedem Fall die beim Normalbetrieb bzw. in einem Störfall drohende radioaktive Kontamination des Erdreichs überschreite das ortsübliche Ausmaß und beeinträchtige die im Wohn-, Schul- und Landwirtschaftsbetrieb der klagenden Partei übliche Nutzung der Liegenschaft und die Bewirtschaftung des Bodens sowie dessen Nutzung zur Erholungs- oder Schulungszwecken nachhaltig. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gemäß Art 16 Nr 1 lit a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden nur EuGVÜ) oder nach §§ 27a, 81 der österr. JN gegeben.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der mangelnden örtlichen Zuständigkeit, weil Art 16 EuGVÜ keine taugliche Grundlage für die Zuständigkeit von Immissionsabwehrklagen gebe; derartige Klagen hätten schadenersatzrechtlichen Charakter und fielen unter Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Bei einer gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation seien Immissionsabwehrklagen auch nicht unter § 81 JN zu subsumieren. Auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten seien Art 16 EuGVÜ bzw. § 81 JN so auszulegen, dass sie keine Zuständigkeit für Immissionsabwehrklagen begründeten. Außerdem würde ein von einem österr. Gericht ausgesprochenes Unterlassungsgebot völkerrechtswidrig in die Territorial- und Gerichtshoheit der Tschechischen Republik eingreifen und wäre dort nicht vollstreckbar.
III. Verfahrensverlauf: Das Erstgericht wies die Klage mangels örtlicher (§ 81 JN) bzw. internationaler (§ 27a JN) Zuständigkeit zurück. Der Zwangsgerichtsstand des Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ sei einschränkend und vertragsautonom auszulegen. Das "dingliche Recht" sei dahin auszulegen, dass Umfang und Bestand von Eigentum und Besitz betroffen seien und das dingliche Recht Streitgegenstand sei, somit das dingliche Verfügungsgeschäft hievon betroffen sein müsste, wie bei einer Eigentumsklage, einer Teilungsklage oder einer Eigentumsfreiheitsklage. Für die vorliegende Immissionsabwehrklage bestehe keine Zuständigkeit nach dem EuGVÜ. Die Tschechische Republik, die zu 70 % Eigentümerin der beklagten Partei sei, werde von der vorliegenden Klage unmittelbar betroffen. Eine Entscheidung über die Klage sei ohne Prüfung der Vorfrage, ob eine behördlich genehmigte Anlage nach den Bestimmungen des § 364a ABGB vorliegt, nicht möglich; eine solche Prüfung würde jedoch einen massiven Eingriff in die Souveränität der Tschechischen Republik darstellen, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der klagenden Partei diesen Beschluss dahin ab, dass es die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der mangelnden örtlichen Zuständigkeit verwarf, weil auch die Immissionsabwehrklage (§ 364 Abs 2 ABGB) Art 16 EuGVÜ unterliege. Dass der Sitz der beklagten Partei - zur Zeit der zweitinstanzlichen Entscheidung - nicht in einem Mitgliedsstaat der EU liege, sei für die Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Art 16 EuGVÜ bedeutungslos.
Die zweite Instanz sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 1 Ob 221/02k nicht zulässig sei. Die beklagte Partei erhob gegen diesen Beschluss außerordentlichen Revisionsrekurs, die klagende Partei erstattete die ihr mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2004 freigestellte Revisionsrekursbeantwortung (§ 508a Abs 2 erster Satz, § 528 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
IV. Österreichische Rechtslage:
§ 354 ABGB lautet: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen."
§ 364 Abs 2 ABGB lautet: "Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig."
Die Abwehr unzulässiger Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB wird in der Rechtsprechung als ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria; §§ 354, 523 ABGB) angesehen. Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. Einen Anspruch auf Schadenersatz bei Verschulden oder einen Ausgleich für den Nachteil bei fehlendem Verschulden kennt § 364 Abs 2 ABGB nicht.
§ 364a ABGB lautet: "Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde." Als Ausnahme vom Grundgedanken des § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer Immissionen, die von der behördlichen Genehmigung erfasst sind, aus den hier genannten Anlagen im Fall des § 364a ABGB nicht abwehren. An die Stelle seines Unterlassungsanspruchs tritt in solchen Fällen ein auf Vergütung des Schadens gerichteter, vom Verschulden unabhängiger, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung. Ob das Atomkraftwerk Temelin eine behördlich genehmigte Anlage ist, steht nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen nicht fest.
V. Vorlagebegründung: Da die Klage vor dem 1. März 2002 eingebracht wurde, ist die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, im Folgenden nur EuGVVO) noch nicht anzuwenden (Artt 66 Abs 1, 76 leg.cit.), sondern das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).
Gemäß Art 16 Nr 1 lit a erster Fall EuGVÜ sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig. Der Hauptgrund für diese ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Entscheidung vom 10. Jänner 1990, Rs C-115/88, Sammlung der Rechtsprechung 1990, Seite I-27 - Reichert u.a. vs. Dresdner Bank AG u.a.) darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am Besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaates sind. Der Begriff "dingliche Rechte" ist autonom auszulegen (EuGH Rs C-115/88 u.a.); vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnung sind die Zuständigkeitsregeln im Zweifel eng auszulegen, d.h. nicht weiter, als dies sein Ziel erforderlich macht (EuGH Rs C-115/88). Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des EuGVÜ fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH Rs C-115/88). Es stellt sich daher die Frage, ob Art 16 Nr 1 lit a erster Fall EuGVÜ auch auf die Immissionsabwehrklage nach § 364 Abs 2 ABGB (als Fall der Eigentumsfreiheitsklage) anzuwenden ist; dies war, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Der erkennende Senat erachtet es geboten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage anzurufen, weil die Frage der Anwendung der genannten Bestimmung des EuGVÜ (wortgleich nun Art 22 Nr 1 erster Fall EuGVVO) auf die Unterlassungsklage zur Immissionsabwehr nach § 364 Abs 2 ABGB nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), wäre doch auch die Auffassung vertretbar, die Immissionsabwehrklage unterfiele Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Demnach ist der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, gemäß Art 234 EG zur Vorlage der im Spruch dieser Entscheidung formulierten Frage verpflichtet.
VI. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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