ABGB § 364 Abs 2, ZPO § 405
Wegen unzulässiger Immissionen kann nur auf Unterlassung der Emission, aber nicht auf Vornahme bestimmter Schutzmaßnahmen geklagt werden. Ein Begehren auf Unterlassung des Baues einer Anlage oder auf Stillegung des Betriebs ist daher unzulässig. Ein solches Begehren ist gegenüber dem zulässigen Unterlassungsbegehren ein aliud iSd § 405 ZPO.