§ 364 Abs 2 ABGB; § 32 Abs 8 WRG; § 39 Abs 1 WRG
Durch Geländekorrekturen wurde das erosionsgefährdete Einzugsgebiet auf dem Liegenschaftsteil des Beklagten ausgedehnt und somit der mögliche Abfluss zum Grundstück des Klägers erhöht. Der OGH erläutert, dass bereits eine nur mitursächliche Änderungsmaßnahme eine unmittelbare Zuleitung begründet; eine Berufung auf die Ortsüblichkeit sei dann nicht mehr zulässig.