OGH 6Ob40/97v

OGH6Ob40/97v27.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schrenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anton S*****, vertreten durch Dr.Klaus Gstrein und Dr.Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in Imst, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen Unterlassung (Streitwert 80.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1996, GZ 3 R 280/96i-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 364 Abs 2 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche, wie Bienen (EvBl 1968/21) oder Fliegen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 364) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Das Begehren ist auf Unterlassung des Eingriffes zu richten. Eigentlicher Inhalt des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruches ist es, daß der Verpflichtete dazu zu sorgen hat, daß sein Nachbar nicht durch von seinem Grundstück ausgehende Immissionen beeinträchtigt wird (Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 40 ff 152; SZ 52/55). Bestimmte sichernde Vorkehrungen dürfen nicht verlangt werden, die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (stRsp: EvBl 1971/154; SZ 65/145 = ecolex 1993, 451; ImmZ 1995, 175; siehe auch Spielbüchler aaO Rz 17 zu § 364 mwN).

Das Erfordernis der Bestimmtheit und Exequierbarkeit des Klagebegehrens und des einer allfälligen Exekution zugrundeliegenden Titels gilt auch für das Unterlassungsbegehren. Die Verpflichtung muß so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung exekutiv geahndet werden kann (Heller/Berger/Stix, EO4 187, 189; Fasching, ZPO III 29; derselbe Lehrbuch2 Rz 1071; EvBl 1971/154; EvBl 1989/6; SZ 67/138; ÖBl 1991, 105). Die Verpflichtung muß in objektiver Weise bestimmt und so genau wie möglich umschrieben werden (SZ 50/99; SZ 67/138; 3 Ob 507/93). Das Klagebegehren ist dann ausreichend bestimmt, wenn sich daraus bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen läßt, was damit gemeint ist (ÖBl 1994, 68 - Elektronenproduktionsautomat).

Die vom Rekursgericht gewählte Formulierung des Sicherungsauftrages steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Es wird nicht nur der Gesetzestext des § 364 Abs 2 ABGB wiedergegeben, sondern konkret ausgeführt, daß der Beklagte dafür Sorge zu tragen hat, daß keine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Menge an Güllewürmern von der bestimmt bezeichneten Liegenschaft des Beklagten auf jene des Klägers gelangen kann. Gerade bei Unterlassungsbegehren darf der Begriff der Bestimmtheit nicht allzu eng ausgelegt werden (EvBl 1971/154). Anders als in Immissionsfällen, in denen durch Messungen von Lärm, Abgasen oder ähnlichem konkrete Parameter für nicht mehr zumutbare Immissionen gefunden werden können, ist dies hier auf Grund der Art der Immission nicht möglich. Durch den Hinweis auf die Art der Immission und deren das ortsübliche Ausmaß übersteigende Intensität ist das Klagebegehren im gegenständlichen Fall ausreichend bestimmt, ohne daß es erforderlich - oder gar möglich - wäre, ein ortsübliches Ausmaß des Wurmbefalles rechnerisch zu ermitteln und im Begehren entsprechend zu formulieren. Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt somit nicht vor.

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