OGH 7Ob703/82; 1Ob35/89; 1Ob625/94; 1Ob598/95; 7Ob182/02v; 5Ob133/09h; 5Ob78/22i; 5Ob147/23p (RS0012129)

OGH7Ob703/82; 1Ob35/89; 1Ob625/94; 1Ob598/95; 7Ob182/02v; 5Ob133/09h; 5Ob78/22i; 5Ob147/23p29.8.2023

Rechtssatz

Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage II, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.

Normen

ABGB §364 Abs1 A
ABGB §523 Ca

7 Ob 703/82OGH23.09.1982
1 Ob 35/89OGH17.01.1990

nur: Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, daß er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte. (T1); Beisatz: Es besteht jedoch keine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes". (T2) Veröff: SZ 63/3

1 Ob 625/94OGH29.08.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/145

1 Ob 598/95OGH29.08.1995

Auch; nur T1

7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Vgl auch

5 Ob 78/22iOGH21.12.2022
5 Ob 147/23pOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB richtet sich zwar grundsätzlich gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820923_OGH0002_0070OB00703_8200000_002