Rechtssatz
Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. Diese Voraussetzungen werden vor allem dann anzunehmen sein, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben worden ist.
Angestellte — Vertragsbedienstete — Gemeindebedienstete — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis — Verfristung — Verspätung — Verzicht — Verschweigung — vorzeitige Auflösung — Erklärung — Ausspruch — Ende — Beendigung — Untergang — Rechtzeitigkeit — Unverzüglichkeit — Verlust — wichtiger Grund — Entlassungsgrund
4 Ob 93/77 | OGH | 06.09.1977 |
Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103 |
4 Ob 8/78 | OGH | 18.04.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Einholen einer Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers. (T1) |
4 Ob 47/79 | OGH | 04.03.1980 |
Beisatz: Wiederholtes Ersuchen um Übersendung des Strafaktes genügt. (T2) |
4 Ob 98/81 | OGH | 30.03.1982 |
Beisatz: Hat der Arbeitnehmer die strafbare Handlung geleugnet, läuft seine Einwendung, dass der Arbeitgeber die Entlassung schon früher hätte aussprechen können, auf nichts anderes als eine - gegen Treu und Glauben verstoßende und daher unzulässige - Berufung auf seine eigene Unredlichkeit hinaus (so schon Arb 9606). (T3) Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy) |
4 Ob 100/81 | OGH | 04.05.1982 |
Veröff: Arb 10107 |
4 Ob 62/82 | OGH | 09.11.1982 |
nur: Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. (T4) |
4 Ob 3/84 | OGH | 24.01.1984 |
Auch; nur T4 |
9 ObA 311/88 | OGH | 19.04.1989 |
Auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/99 S 253 |
9 ObA 271/92 | OGH | 25.11.1992 |
Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen Maßnahmen ergriff, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden. (T6) Beis wie T5 |
9 ObA 63/94 | OGH | 04.05.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten der Disziplinarkommission nach der VBO der Stadt Klagenfurt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. (T7) |
9 ObA 254/98p | OGH | 24.02.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Arbeitgeber durfte den Ausgang des wegen gravierender Untreuehandlungen geführten Strafverfahrens abwarten. (T8) |
9 ObA 239/00p | OGH | 18.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes. (T9) |
9 ObA 229/00t | OGH | 22.11.2000 |
nur T4; Beisatz: Der Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist im konkreten Fall auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anwendbar, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von 3. Seite erhobenen Vorwürfe zunächst sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden. (T10) |
9 ObA 54/02k | OGH | 13.03.2002 |
Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Erledigung des Strafverfahrens führte zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, da ein zweifelhafter Sachverhalt nicht vorlag (im internen Disziplinarverfahren wurde wissentlicher Befugnismissbrauch festgestellt, der Arbeitnehmer wurde dennoch wieder in den Dienst gestellt und in der Folge für seine Leistungen belobt). (T11) |
9 ObA 110/22z | OGH | 20.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zuwarten mit dem Kündigungsausspruch. (T12) |
8 ObA 72/22d | OGH | 24.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte. (T13) |
8 ObA 40/23z | OGH | 03.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: keine besonderen Ermittlungsmöglichkeiten des Kärntner Landesrechnungshofs, die über die Möglichkeiten eines Arbeitgebers zur selbstständigen Aufklärung eines Sachverhalts hinausgehen und den umfangreichen Möglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Strafgericht zur Aufklärung eines Sachverhalts auch nur nahekommen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00093_7700000_001