OGH 9ObA145/95

OGH9ObA145/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Susanne Michalek, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 128.970 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1992, GZ 34 Ra 44/92-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.März 1991, GZ 4 Cga 1051/89-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß der Kläger zur Teilnahme an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen eingeladen wurde (S 109 dA), könnte es sich bei der Nichtbeiziehung zu einer Befundaufnahme allenfalls lediglich um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens handeln, die mangels Rüge in der Berufung vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (vgl ÖBl 1984, 109; DRdA 1991/10; ecolex 1994, 781; EvBl 1995/67 uva).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger zu Recht und ohne Verzug entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die Entlassung verspätet erfolgt sei, entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen hatte der Kläger noch während der Untersuchungshaft und selbst nach Vorliegen der strafgerichtlichen Verurteilung erster Instanz stets beteuert, daß er zu Unrecht verfolgt werde. Das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem die Verurteilung des Klägers wegen schweren Betruges bestätigt wurde, langte erst am 5.10. 1988 beim Strafgericht erster Instanz ein. Da dem Arbeitgeber das Recht zusteht, bis zur einwandfreien Klärung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die dafür zuständigen Behörden zuzuwarten (vgl Arb 9.606 ua), erfolgte die bereits am nächsten Tag ausgesprochene Entlassung nicht verspätet. Dafür, daß das auf einem Versicherungsbetrug zu Lasten eines Konkurrenzunternehmens begründete Erkenntnis der zweiten Instanz der beklagten Partei bereits früher bekannt geworden sei, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte