OGH 4Ob61/76; 4Ob98/76; 4Ob76/78; 4Ob121/79; 4Ob146/80; 4Ob7/81; 4Ob127/80; 4Ob72/81; 4Ob65/82; 4Ob73/82 (RS0029746)

OGH4Ob61/76; 4Ob98/76; 4Ob76/78; 4Ob121/79; 4Ob146/80; 4Ob7/81; 4Ob127/80; 4Ob72/81; 4Ob65/82; 4Ob73/8226.7.2023

Rechtssatz

Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung.

Beharrlichkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Arbeitsverweigerung — Arbeitsleistung — Unterlassung — Unterlassen — Mahnung — Warnung — Verwarnung — Privatgespräch — Telefonat — Krankheit — Erkrankung — Drohung — Verschulden — Provokation — Pflichtenvernachlässigung — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z4
ArbVG §121 Z3
GewO 1859 §82 litf

4 Ob 61/76OGH13.07.1976

Veröff: Arb 9493

4 Ob 98/76OGH21.09.1976

nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. (T1) <br/>Beisatz: § 82 lit f GewO 1859. (T2)

4 Ob 76/78OGH10.10.1978

Auch; nur T1

4 Ob 121/79OGH03.06.1980

Veröff: ZAS 1981,217 (mit Anmerkung von Steinbauer)

4 Ob 146/80OGH25.11.1980
4 Ob 7/81OGH17.02.1981

nur T1; Veröff: Arb 9941 = DRdA 1982,305 (mit Anmerkung von Csebrenyak)

4 Ob 127/80OGH23.06.1981

nur T1; Veröff: Arb 9991

4 Ob 72/81OGH14.07.1981

nur T1

4 Ob 65/82OGH15.06.1982

Beisatz: Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen. (T3) <br/>Veröff: Arb 10118

4 Ob 73/82OGH13.07.1982

Veröff: Arb 10146

4 Ob 17/83OGH22.02.1983

nur T1; Veröff: Arb 10222

4 Ob 74/83OGH12.07.1983

nur: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. (T4) Veröff: RdW 1984,180

4 Ob 85/85OGH09.07.1985

nur T1

4 Ob 115/85OGH01.10.1985

nur T1

14 Ob 18/86OGH04.03.1986

nur T1

14 Ob 75/86OGH03.06.1986

nur T1

14 ObA 38/87OGH07.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Längere Arbeiten am Feld während zwei Tagen im Krankenstand. (T5)<br/>Veröff: RdW 1987,268 = hiezu Andexlinger RdW 1987,334 = ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schöffl ZAS 1989/7

9 ObA 169/87OGH02.12.1987

nur T1

9 ObA 12/88OGH24.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Weigerung Transportbehälter abzuwaschen, trotz Androhung der Entlassung und Ermahnung. (T6)

9 ObA 79/88OGH11.05.1988

nur T4

9 ObA 124/88OGH15.06.1988

Vgl auch

9 ObA 286/88OGH25.01.1989

nur T1; Veröff: RdW 1989,232

9 ObA 341/89OGH20.12.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T7)

9 ObA 5/91OGH13.03.1991

Vgl auch; nur T1; Beis wie T7

9 ObA 41/92OGH18.03.1992

nur T4; Beisatz: Hier: Schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten um wegen der Arbeitsunterbrechungen und Widersetzlichkeiten gekündigt zu werden. (§ 48 ASGG). (T8)

9 ObA 194/92OGH21.10.1992

Vgl auch

8 ObA 209/94OGH17.03.1994

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 46/94OGH16.03.1994

Auch; nur T1

9 ObA 133/95OGH27.09.1995
9 ObA 164/95OGH06.12.1995

nur T1

8 ObA 2157/96fOGH24.07.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7

8 ObA 2240/96mOGH29.08.1996

Auch

8 ObA 2276/96fOGH17.10.1996

Auch; Beis wie T7

9 ObA 235/97tOGH27.08.1997

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die "lächelnde" Missachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers, die Arbeitsstelle nicht zu verlassen, erfüllt bei Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung. (T9)

8 ObA 167/97kOGH16.10.1997

nur T1

8 ObA 7/98gOGH29.01.1998

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Bei dezidierter Weigerung oder gröblichem Verstoß gegen elementare Vertragspflichten, die eine Ermahnung geradezu zu einem sinnlosen Ritual machte, wird diese als entbehrlich angesehen. Das Fehlen der schriftlichen Aufforderung wird durch gravierende vertragswidrige Verhalten des Klägers in wertender Betrachtung wettgemacht. (T10)<br/>Beisatz: Unberechtigte Rollenverweigerung eines Tenors anlässlich einer Welturaufführung (§ 38 Z 5 SchSpG). (T11)

8 ObA 21/98sOGH29.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Gerade das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung des Arbeitnehmers eine Wiederholung oder Ermahnung. (T12)

9 ObA 164/99dOGH29.09.1999

Beisatz: Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheine müsste. (T13)

8 ObA 319/99sOGH09.12.1999

Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer unmissverständlich, das heißt unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass er die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erwarte, sodass die Entlassung mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte. (T14)

8 ObA 306/99dOGH22.12.1999

Vgl; Beisatz: Nachdem die Mitnahme des Hundes vom Arbeitgeber vorher geduldet worden war und die Arbeitnehmerin ihre Bereitschaft erklärte, sich um eine anderweitige Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit zu kümmern, wäre bei der Ermahnung beziehungsweise Verwarnung der Arbeitnehmerin ein ausdrücklicher Hinweis auf die Entlassung erforderlich gewesen, um bereits bei einem erstmaligen weiteren Zuwiderhandeln die Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit aussprechen zu können. (T15)

9 ObA 103/00pOGH31.05.2000

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, die Arbeit aufzunehmen. (T16)

8 ObA 17/01kOGH22.02.2001

Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T17)

9 ObA 313/00wOGH28.03.2001

Beis wie T13; Beis wie T16 nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung. (T18)

9 ObA 144/01vOGH07.06.2001

Vgl auch; nur: Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung. (T19)<br/>Beisatz: Da der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien und keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch den Dienstgeber bedurft, um im Verhalten des Arbeitnehmers das für eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können. (T20)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur T1

9 ObA 152/01wOGH11.07.2001

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verspätete Krankmeldung - keine gröbliche Dienstpflichtverletzung. (T21)

8 ObA 165/01zOGH13.09.2001
9 ObA 171/01iOGH10.10.2001

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Die bloße Ankündigung der Nichtbefolgung einer Weisung erfüllt mangels Vorliegens des Merkmals der Beharrlichkeit nicht die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG. (T22)

8 ObA 264/01hOGH15.11.2001

nur T4; Beis wie T18

9 ObA 277/01bOGH13.03.2002

Beis wie T13

9 ObA 15/02zOGH13.03.2002

Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T16

9 ObA 29/02hOGH08.05.2002

Beis wie T13

9 ObA 116/02bOGH22.05.2002

Beis wie T13

8 ObA 100/02tOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. (T23)

9 ObA 20/02kOGH26.06.2002

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 217/02fOGH13.11.2002

Vgl auch; Beis wie T22

8 ObA 9/03mOGH27.02.2003
8 ObA 21/06fOGH11.05.2006

Vgl; Beisatz: Der für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung entwickelte Grundsatz, dass unter bestimmten Voraussetzungen vor Ausspruch der Entlassung eine Ermahnung zu erfolgen hat, ist nicht auf den Entlassungsgrund der tätlichen Ehrverletzung zu übertragen. (T24)

8 ObA 69/06iOGH23.11.2006

nur T1; Beisatz: Hier: Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie Verwarnung des Arbeitgebers. (T25)<br/>Beisatz: Unter diesen Umständen reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beharrlichkeit". (T26)

8 ObA 95/06pOGH23.11.2006

Beisatz: Die Frage, ob eine Weigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten schon deshalb mit Grund geschlossen werden kann, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entschieden werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T27)

9 ObA 6/07hOGH25.06.2007

Auch; Beisatz: Die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung erfordert in der Regel eine vorausgehende Ermahnung. (T28)

9 ObA 28/07vOGH28.09.2007

nur T4; Beis wie T13

9 ObA 40/10pOGH22.10.2010
9 ObA 103/11dOGH25.10.2011

Auch; Beis wie T27

9 ObA 84/11kOGH25.11.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T27

8 ObA 1/12yOGH28.03.2012

Vgl auch; Beis wie T28

9 ObA 69/14hOGH26.08.2014
9 ObA 31/15xOGH29.04.2015

Auch; Beis wie T27

9 ObA 122/15dOGH28.10.2015

Auch

9 ObA 115/15zOGH28.10.2015

Auch

9 ObA 89/16bOGH26.07.2016

Auch

8 ObA 22/19xOGH27.06.2019
9 ObA 116/20dOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T13

9 ObA 55/21kOGH28.07.2021
8 ObA 11/22hOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit von aufgrund einer die Arbeitgeberin bindenden Verordnung angeordneten Covid-Tests aus „weltanschaulichen“ Gründen berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung. (T29)

9 ObA 105/22iOGH20.10.2022

Vgl; Beis wie T27

8 ObA 1/23iOGH25.01.2023

Beisatz: Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der 3G-Nachweispflicht nach § 9 der 3. COVID-19-MV. (T31)<br/>Beisatz: Das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers nach § 121 Z 3 ArbVG muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht andauern, sondern das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Arbeitsdisziplin unzumutbar machen. (T32)

9 ObA 53/23vOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung. (T33)

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00061_7600000_003

Stichworte