OGH 8ObA2240/96m

OGH8ObA2240/96m29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsi- denten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert R*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Walter S*****, Inhaber eines Elektroinstallationsunternehmens, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlicher) 23.810,59 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 1996, GZ 8 Ra 57/96b-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juni 1995, GZ 17 Cga 250/94x-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Entlassung des Klägers nach keinem der Gründe des § 82 lit f und g GewO berechtigt ist (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die analoge Anwendung des § 82 lit g dritter Tatbestand GewO für den Fall des unvorsichtigen Umganges mit Strom setzte die vorausgegangene Verwarnung voraus; die gegenteiligen Rechtsmittelausführungen lassen den Wortlaut des Gesetzes außer Acht.

In Ausnahmsfällen, nämlich bei schwerwiegenden und krassen Verstößen bzw bei Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit des Handelns gegen entsprechende Weisungen, kann zwar die Obliegenheit zur Ermahnung entfallen (Arb 11.281 = ecolex 1995, 119 = RdW 1995, 192); ein solcher schwerwiegender Verstoß des Klägers, der Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen hatte, wurde jedoch nicht festgestellt.

Da die Rechtsprechung von einer taxativen Aufzählung der Entlassungsgründe im § 82 GewO ausgeht (Arb 11.137; RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491), könnte hier nur eine vorsichtige Analogie zu § 82 lit g GewO in Frage kommen. Auch bei der Kombination einzelner Elemente der Entlassungstatbestände darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß die in § 82 lit g GewO vorgesehene vorausgehende Verwarnung auf einen besonders qualifizierten Schuldvorwurf hinweist.

Auf das mehrmalige Zuspätkommen des Klägers hat der Beklagte in den vorausgegangenen Fällen (vor dem Entlassungstag) nicht reagiert; auch dies kann daher nicht mehr eine Entlassung rechtfertigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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