OGH 8ObA2157/96f

OGH8ObA2157/96f24.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilhelm W*****, LKW-Fahrer, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Johann K*****, GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 85.677,86 brutto abzüglich S 7.858,-- netto sA, und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsinteresse S 85.677,86 brutto abzüglich S 7.858,-- netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1986, GZ 10 Ra 168/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.April 1995, GZ 7 Cga 114/94y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe beharrlich seine Pflichten im Sinne des § 82 lit f GewO vernachlässigt, weshalb er am 9.März 1994 berechtigt entlassen worden sei, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen des Klägers entgegenzuhalten:

Soweit im Rechtsmittel die Fortsetzung der Pflichtenvernachlässigung (hinsichtlich der Fahrzeugwartung) nach der Verwarnung vom 7.Jänner 1994 in Zweifel gezogen wird, entfernt es sich unzulässig von den getroffenen Feststellungen.

Allfällige Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Beharrlichkeit werden durch den Verlauf der Diskussion vom 9.März 1994 ausgeräumt, indem sich der Kläger hinsichtlich des Arbeitsbeginnes - es war ihm die Weisung erteilt worden, nicht zu früh auf den Baustellen zu erscheinen, was zu unnötigen, dennoch zu bezahlenden Wartezeiten führe - und hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Wartungsarbeiten am LKW uneinsichtig zeigte und androhte, er werde ungerechtfertigt in Krankenstand gehen. In diesem Verhalten kommt die vom Gesetz geforderte beharrliche Willensbildung (RdW 1995, 192 = ecolex 1995, 112; Arb 10.222 = SozM I Ad 1311; Kuderna, Entlassungsrecht2, 115 mwN bei FN 2) in der Androhung konstruierter Krankenstände - neben der mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Krankenversicherung und nach dem EFZG und des damit verbundenen Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip - eine angekündigte Arbeitsverweigerung zum Ausdruck (RdW 1992, 121; RdW 1991, 186; RdW 1990, 55 = WBl 1989, 248; den gegenteiligen Ausführungen von Kuderna aaO bei FN 4 wird nicht gefolgt).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte