Rechtssatz
Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an.
Angestellte — Kündigung — Erklärung — Willenserklärung — vorzeitiger Austritt — Dienstverhältnis — Beendigung — Auslegung — Interpretation
4 Ob 49/76 | OGH | 15.06.1976 |
Veröff: Arb 9473 |
4 Ob 75/77 | OGH | 17.05.1977 |
Auch |
4 Ob 124/79 | OGH | 18.12.1979 |
Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky) |
9 ObA 282/97d | OGH | 05.11.1997 |
Beisatz: Der Dienstnehmer verstand die Äußerung des Dienstgebers "Geh gleich" als Entlassungsgrund, weshalb sein Entfernen vom Arbeitsplatz nicht als vorzeitiger Austritt gewertet werden kann. (T2) |
9 ObA 283/00h | OGH | 06.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten des Dienstnehmers war vom Empfängerhorizont nach Treu und Glauben nur als Austrittserklärung zu verstehen. (T3) |
8 ObS 1/01g | OGH | 25.01.2001 |
Beisatz: Auch in der Ausstellung eines entsprechenden Dienstzeugnisses kann eindeutig der Wille des Dienstgebers zum Ausdruck kommen, das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden. (T4) |
9 ObA 118/01w | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Kündigungserklärung. (T5) |
9 ObA 53/02p | OGH | 08.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die vor Konkurseröffnung abgegebene, durch die Nichtzahlung der offenen Ansprüche bedingte Austrittserklärung der Klägerin konnte vom Masseverwalter nicht dahin verstanden werden, dass der Austritt auch für den Fall einer geänderten Situation (nämlich der Konkurseröffnung) erklärt werden sollte, in der die Zahlung rechtlich unmöglich ist und ein berechtigter Austritt gar nicht in Betracht kommt. (T6) |
8 ObA 179/02k | OGH | 29.08.2002 |
nur: Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte. (T7) <br/>Beisatz: Hier: Aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche", konnte der Arbeitnehmer objektiv betrachtet nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. (T8) |
9 ObA 126/03z | OGH | 03.12.2003 |
Beisatz: Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen beziehungsweise welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. (T9) |
9 ObA 69/07y | OGH | 28.09.2007 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ob eine schlüssige Entlassungserklärung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T10) |
8 ObA 30/10k | OGH | 22.04.2010 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 |
9 ObA 46/13z | OGH | 24.07.2013 |
Vgl auch; Beis wie T9; Ähnlich Beis wie T10 |
8 ObA 77/23s | OGH | 13.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: konkludente Austrittserklärung eines Arbeitnehmers. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00049_7600000_001
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