Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin das vom Arbeitgeber bereits gekündigte Arbeitsverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt unmittelbar beendet hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:
Es geht nicht darum, dass die Klägerin auf die Frage des Arbeitgebers, ob sie für ihn arbeiten wolle oder ob er sie kündigen solle, erklärte: "Ja, kündigen Sie mich". Die Klägerin "knallte" nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vielmehr die Geschäftsschlüssel auf das Pult, nahm ihre Tasche und ging ohne Kommentar aus dem Geschäft, indem sie die Tür zuwarf.
Sollten in diesem für die Klägerin schon jetzt nachteilig im Sinne eines Austrittes auszulegenden Verlassen des Geschäftes noch Zweifel am Austrittswillen bestanden haben, so wurden diese durch das folgende Verhalten der Klägerin beseitigt. Die Klägerin kam nämlich nach wenigen Minuten zurück, wobei der Beklagte sagte, sie solle bleiben und arbeiten. Die Klägerin erwiderte, sie habe ihre Schlapfen vergessen und verließ das Geschäft ohne weiteren Kommentar endgültig.
Dieses Verhalten, das die Klägerin in keiner anderen Weise aufklären konnte, war vom Empfängerhorizont des Beklagten nach Treu und Glauben nur als Erklärung des Austritts - die Berechtigung des Austritts hat die Klägerin nicht nachgewiesen - zu verstehen.
Von einer Dienstfreistellung war nach den Feststellungen nie die Rede. Die Kündigung war durch den sofort nachfolgenden Austritt der Klägerin überholt. Da das Arbeitsverhältnis sohin durch einen unberechtigten Austritt der Klägerin beendet wurde, ist es nicht von Belang, ob das Verhalten der Klägerin allenfalls auch einen Entlassungsgrund gebildet hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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