Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist eine Auflösungserklärung so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an (Arb. 9.473; DRdA 1982, 207; SZ 56/176 = Arb. 10.305; RdW 1985, 85 ua). Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten Begründung, daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, dem der Unterschied zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruchs iS des § 11 Abs. 1 ASVG ist, ohne entsprechende Aufklärung als Erklärung aufgefaßt werden, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (vorzeitig) beendet hat. Selbst wenn bei normativer Auslegung, die auch zu berücksichtigen hat, welchen Eindruck ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 863) die Unterscheidung zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruches als bekannt vorausgesetzt werden müßte, würde dies im vorliegenden Fall am Ergebnis nichts ändern, da die Beklagten den Kläger aus dem Abmeldungsgrund: "Kündigung durch den Dienstgeber" abgemeldet und überdies neben dem Ende des Entgeltanspruchs mit 3. Februar 1987 auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 22. März 1987 bekanntgegeben hat. Zweifel an der von der Prokuristin der beklagten Partei abgegebenen Erklärung bestehen daher nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)