OGH 8ObA334/94

OGH8ObA334/9420.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang T*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wilhelm R*****, vertreten durch Dr.Günther F.Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwält in Innsbruck, wegen S 61.471,69 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 21.September 1994, GZ 6 Ra 27/94‑33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 3.Februar 1994, GZ 43 Cga 23/93‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles ist zutreffend, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf dessen Begründung zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach erkannt hat, erfordert die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt eine dem Arbeitgeber gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers, die auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Da diese Erklärung an keine bestimmte Form gebunden ist, kann sie schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder schlüssig (§ 863 ABGB) abgegeben werden; sie muß aber dem Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Arbeitnehmer damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Eine schlüssige Austrittserklärung ist immer dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Grund übrig läßt, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln (ArbSlg 7098, 8341, 10.489; RdW 1984, 85). Bei Beurteilung der Willenserklärung ist darauf abzustellen, wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen mußte und durfte. Auf eine damit allenfalls nicht übereinstimmende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an (Arb 9473, 9845; RdW 1988, 326). Die einmal abgegebene Austrittserklärung kann vom Erklärenden grundsätzlich nur mit Zustimmung des anderen Teiles widerrufen werden (DRdA 1986, 420; RdW 1988, 326).

Im gegenständlichen Fall erschien der Kläger ohne ersichtlichen Grund am 1.12.1992 nicht zur Arbeit. Eine Rückfrage bei der Lebensgefährtin ergab, daß der Kläger bei dieser die schriftliche Nachricht hinterlassen hatte, er werde einige Tage nicht da sein. Eine neuerliche Rückfrage des Beklagten am 2.12.1992 bei der Lebensgefährtin blieb ohne konkrete Auskunft über den Verbleib des Klägers. Am 3.12.1992 meldete zwar die Lebensgefährtin des Klägers dessen Rückkehr telefonisch dem Beklagten, der Kläger weigerte sich jedoch trotz Aufforderung, mit dem Beklagten zu sprechen. Spätestens mit diesem Zeitpunkt konnte das Verhalten des Klägers objektiv und unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß er das Arbeitsverhältnis beim Beklagten sofort und auf Dauer beenden wollte. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß durch die Weigerung am 3.12.1992 mit dem Beklagten zu sprechen, dessen Schreiben vom 2.12.1992, mit welchem er den Kläger zur Aufklärung der Umstände seines Fernbleibens aufforderte, erledigt wurde. Die Übergabe einer (teilweise unrichtigen) Krankmeldung am 4.12.1992 durch die Lebensgefährtin des Klägers, die vom Beklagten zurückgewiesen wurde, vermochte daher ungeachtet der Frage, ob dieses Verhalten dem Kläger überhaupt zugerechnet werden kann, die bereits schlüssig erklärte Auflösung des Dienstverhältnisses mangels Zustimmung des Beklagten nicht rückgängig zu machen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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