ABGB § 1155
AngG § 29
1. Der Zeitraum von drei Monaten in § 29 Abs 2 AngG ist keine Frist, die durch eine Auflösungserklärung in Lauf gesetzt wird, sondern ein zeitlicher Maßstab für das Ausmaß jener Ersatzansprüche iSd § 29 Abs 1 AngG, auf welche die Einrechungsvorschrift (und die Fälligkeitsvorschrift) dieser Bestimmung keine Anwendung findet.