AngG § 29
UrlG § 9
Da ein zu Unrecht entlassener Arbeitnehmer bei Berechnung der Urlaubsentschädigung gem § 9 UrlG nach § 29 AngG so zu behandeln ist, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, ist ein Urlaubsanspruch, der erst während der (fiktiven) Kündigungsfrist entstanden wäre, ebenso wie etwa ein während dieser Kündigungsfrist entstandener Abfertigungsanspruch bei Berechnung des Ersatzanspruches nach § 29 Abs 1 AngG zu berücksichtigen.