OGH 9ObA220/00v

OGH9ObA220/00v4.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Oberrat Dr. Walter Wotzel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lisa M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Martin Mitterauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 211.500 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2000, GZ 9 Ra 35/00h-29, womit über Revision der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. November 1999, GZ 21 Cga 142/98z-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

10.665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine fristwidrige Kündigung vorliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtssprechung die maßgebliche Erklärung des Geschäftsführers "dass es gerade eine Gesellschafterversammlung gegeben habe, bei der beschlossen worden sei, sich von der Klägerin zu trennen" so verstanden, wie sie die Empfängerin bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (RIS-Justiz RS0028612, 0028622). Der objektive Erklärungswert dieser Äußerung ließ einen Willen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dieser Erklärung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt oder sofort beenden zu wollen (9 ObA 48/91), nicht klar erkennen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung, sich von der Klägerin zu trennen, selbst wenn dieser während des Urlaubs der Klägerin und unter Aufforderung zum Urlaubsabbruch ihr gegenüber bekanntgegeben wurde, enthielt in dieser Form objektiv gesehen lediglich eine Absichtserklärung, aber noch nicht die erkennbare Äußerung eines Gestaltungsrechtes, zumal der Geschäftsführer auf die Frage der Klägerin, wie es dann weitergehen soll, sagte, dass dies noch besprochen werden würde. Ob andere Personen diese Äußerungen schon als Kündigung auffassten, ist mangels Beachtlichkeit der subjektiven Auffassung unerheblich (Arb 10.305). Es war jedenfalls nicht zweifelsfrei und bestimmt erkennbar, dass mit dieser Äußerung das Arbeitsverhältnis schon jetzt mittels Kündigung beendet werden sollte, sodass diesbezügliche Unklarheiten zu Lasten der beklagten Partei gehen müssen (9 ObA 48/91).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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