Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
10.665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine fristwidrige Kündigung vorliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtssprechung die maßgebliche Erklärung des Geschäftsführers "dass es gerade eine Gesellschafterversammlung gegeben habe, bei der beschlossen worden sei, sich von der Klägerin zu trennen" so verstanden, wie sie die Empfängerin bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (RIS-Justiz RS0028612, 0028622). Der objektive Erklärungswert dieser Äußerung ließ einen Willen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dieser Erklärung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt oder sofort beenden zu wollen (9 ObA 48/91), nicht klar erkennen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung, sich von der Klägerin zu trennen, selbst wenn dieser während des Urlaubs der Klägerin und unter Aufforderung zum Urlaubsabbruch ihr gegenüber bekanntgegeben wurde, enthielt in dieser Form objektiv gesehen lediglich eine Absichtserklärung, aber noch nicht die erkennbare Äußerung eines Gestaltungsrechtes, zumal der Geschäftsführer auf die Frage der Klägerin, wie es dann weitergehen soll, sagte, dass dies noch besprochen werden würde. Ob andere Personen diese Äußerungen schon als Kündigung auffassten, ist mangels Beachtlichkeit der subjektiven Auffassung unerheblich (Arb 10.305). Es war jedenfalls nicht zweifelsfrei und bestimmt erkennbar, dass mit dieser Äußerung das Arbeitsverhältnis schon jetzt mittels Kündigung beendet werden sollte, sodass diesbezügliche Unklarheiten zu Lasten der beklagten Partei gehen müssen (9 ObA 48/91).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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