Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0028612; speziell zum Austritt: 9 ObA 282/97d, 9 ObA 283/00h). Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (9 ObA 126/03z; 8 ObA 123/03a; 8 ObA 62/04g u.a.). Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, ist eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Eine derartige krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, hat doch die Klägerin nach den erstinstanzlichen Feststellungen bereits an den Vortagen mehrfach, offenbar aus Unmut über aufgetragene Arbeiten, erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen und ist dennoch am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschienen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, auch im maßgeblichen Zeitpunkt sei die Beendigungserklärung nach den Umständen des Einzelfalles nicht als ernst gemeint aufzufassen gewesen, ist daher jedenfalls vertretbar. Insoweit der Revisionswerber in seiner Rechtsmittelschrift Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft oder weitere Feststellungen getroffen haben will, ist er darauf zu verweisen, dass er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung bekämpft, womit er vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht gehört werden kann.
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