OGH 9ObA38/02g

OGH9ObA38/02g20.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei J***** Fenster und Türen GesmbH, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen EUR 32.274,46 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2001, GZ 7 Ra 252/01g-18, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. April 2001, GZ 33 Cga 203/00b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr als Zwischenurteil zu lauten hat:

"Die Klageforderung von EUR 32.274,46 besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war für die beklagte Partei seit 1985 als Handelsvertreter tätig. In dem zwischen den Streitteilen am 12. 2. 1998 zuletzt abgeschlossenen Agenturvertrag findet sich unter Punkt II 2 folgende Bestimmung:

"Der Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsteile unter Einhaltung folgender Fristigkeiten aufgekündigt werden:

Bei Kündigung durch den Vertragnehmer gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten;

bei Kündigung durch den Vertraggeber ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zu berücksichtigen."

Auf Grund einer im Jahre 1999 erfolgten Fusion zwischen der beklagten Partei und einer weiteren GmbH sollte unter anderem eine Neuaufteilung der Gebiete unter den Handelsvertretern stattfinden, weshalb es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei kam. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Trennung erfolgen müsse, falls es zu keinem Konsens über die zukünftige Zusammenarbeit komme. Dem Kläger wurde dabei jedoch nicht zu verstehen gegeben, dass in diesem Fall das Vertragsverhältnis "per sofort ohne Kündigungsfrist" aufgelöst werde. In der Folge richtete die beklagte Partei an den Kläger das Schreiben vom 18. 4. 2000, das folgenden Wortlaut aufweist: "Vertragskündigung. Sehr geehrter Herr Lehner!

Der Agenturvertrag vom 12. Februar 1998 wird hiermit - gemäß Absatz II, Punkt 2 - mit Wirkung 30. April 2000 aufgekündigt."

Mit Schreiben vom 27. 4. 2000, das der beklagten Partei spätestens am 2. 5. 2000 zugegangen ist, hielt der Kläger durch seinen nunmehrigen Prozessvertreter fest, dass eine Aufkündigung zum 30. April 2000 vertragswidrig sei, weil eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbart worden sei. Die beklagte Partei wurde aufgefordert, ihre Schadenersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und bekanntzugeben, wann sie die Schadenersatzforderungen des Klägers sowie seinen Ausgleichsanspruch zur Auszahlung bringen werde. Für eine Stellungnahme wurde eine Frist bis 4. 5. 2000 gesetzt. Im Antwortschreiben der Beklagtenvertreter vom 22. 5. 2000 an den Prozessvertreter des Klägers wurde die Ansicht vertreten, dass das Dienstverhältnis keineswegs zum 30. 4. 2000 aufgekündigt worden sei. Durch den Verweis auf "Abs II Punkt 2" sei klargestellt worden, dass die einjährige Kündigungsfrist "mit Wirkung 30. 4. 2000" in Gang gesetzt worden sei. Lediglich vorsichtshalber werde der sofortige Abschluss eines neuen Agenturvertrages "zu den bekannten Bedingungen" angeboten. Dem Kläger stehe kein Schadenersatz wegen vertragswidriger Auflösung zu; er habe vielmehr seine Verpflichtungen aus dem aufrechten Vertragsverhältnis weiter zu erfüllen.

Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, sprach die beklagte Partei mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 20. 6. 2000 die vorzeitige Vertragsauflösung aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 444.106,24 samt Zinsen als Ersatz des Verdienstentgangs für die Monate Mai und Juni 2000. Die Kündigungserklärung der beklagten Partei könne nur so verstanden werden, dass das Vertragsverhältnis zum 30. 4. 2000 beendet werden sollte.

Die beklagte Partei wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass dem Kläger schon auf Grund der Vorgespräche klar gewesen sein müsse, dass die Kündigung unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist von 12 Monaten erfolgen würde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Vertrag kein Kündigungstermin angeführt sei, sei deshalb die Wendung "mit Wirkung 30. 4. 2000" in das Kündigungsschreiben aufgenommen worden, um klarzustellen, dass an diesem Tag die Kündigungsfrist zu laufen beginne. Der Kläger habe auch unmittelbar nach dem 30. 4. 2000 in derselben Branche für einen anderen Vertragspartner Tätigkeiten aufgenommen und dabei schon nach kurzer Zeit Einkünfte erzielt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging dabei noch von folgenden Feststellungen aus:

Der Kläger war nach Erhalt des Kündigungsschreibens zunächst bis 15. 5. 2000 im Urlaub und während dieser Zeit weder für die beklagte Partei noch für Kunden zu erreichen. Danach nahm er die J*****-Schilder von seinem Geschäft und erklärte den Kunden, dass er keine J*****-Fenster mehr verkaufe. Er verkaufte insbesondere Fenster der Firma S*****, mit welcher er Anfang Mai 2000 Kontakt aufgenommen hatte. Im Übrigen nahm er nach wie vor Naturmaße für die beklagte Partei ab.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass jene Deutungsvariante vorzuziehen sei, die eine wirksame und sinnvolle Interpretation strittiger Bestimmungen ermögliche, sofern der objektive Aussagewert einer Erklärung zweifelhaft sei. Die Vertragskündigung vom 18. 4. 2000 sei dahin zu verstehen, dass diese als eine die 12-monatige Kündigungsfrist einhaltende Vertragskündigung beginnend mit 30. 4. 2000 zu verstehen sei. Eine andere Interpretation würde zu einem widersprüchlichen und in sich unstimmigem Ergebnis führen; die Kündigungserklärung verweise eindeutig und konkret auf jenen Punkt des Agenturvertrages, in dem die 12-monatige Kündigungsfrist enthalten sei. Es liege somit keine fristwidrige Beendigung des Vertragsverhältnisses vor. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe dem Kläger auch bei den Vorgesprächen nicht zu verstehen gegeben, dass für den Fall, dass eine Einigung nicht zustandekäme, das Agenturverhältnis sofort ohne Kündigungsfrist aufgelöst werde. Die Formulierung "mit Wirkung 30. 4. 2000" sei daher dahin auszulegen, dass sich die Zitierung dieses Tages auf den Beginn des Laufes der Kündigungsfrist bezogen habe. Der "ausdrückliche Hinweis auf die 12-monatige Kündigungsfrist" der Vertragskündigung würde mit einer Beendigung des Vertrages zum 30. 4. 2000 in unauflösbarem Widerspruch stehen. Dem Kläger habe durch den Hinweis der beklagten Partei "auf die einjährige Kündigungsfrist" klar sein müssen, dass das Vertragsverhältnis nicht zum 30. 4. 2000 beendet werden sollte, sondern dass mit diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist erst zu laufen beginne. Dem Kläger sei eine Beendigung des Vertragsverhältnisses Ende April (2000) gelegen gekommen, was sich schon daraus ergebe, dass er bereits Anfang Mai mit einer Konkurrenzfirma Kontakt aufgenommen und deren Fenster verkauft habe. Eine allfällige für den Kläger bestehende Unklarheit der Kündigungserklärung wäre durch eine einfache telefonische Rückfrage zu klären gewesen.

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kommt der Auslegung der schriftlichen Kündigungserklärung der beklagten Partei vom 18. 4. 2000 entscheidende Bedeutung zu. Ganz allgemein gilt auch für solche einseitige Willenserklärungen, dass deren Inhalt so zu beurteilen ist, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte, wogegen es auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden nicht ankommt (Arb 9473; SZ 56/176; RdW 1985, 85; DRdA 1986, 420; 9 ObA 118/01w uva). Auch wenn eine Kündigungserklärung nicht notwendigerweise Hinweise auf die Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin enthalten muss (DRdA 1983, 263; SZ 66/96 ua), liegt es doch in der Hand des Kündigenden, jenen Termin zu bestimmen, zu dem das Vertragsverhältnis beendet sein soll. Enthält die Kündigungserklärung einen Kündigungstermin, so ist der Kündigende grundsätzlich daran gebunden; er kann die Kündigung nicht mehr einseitig widerrufen oder - etwa in Ansehung des Beendigungszeitpunktes - abändern (vgl dazu nur SZ 56/176; JBl 1986, 64; 9 ObA 115/01d uva). Hat der Kündigende einen auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages unzulässigen Kündigungstermin gewählt (zeitwidrige Kündigung), so wird das Vertragsverhältnis zwar regelmäßig dennoch beendet, es treten allerdings die für den Fall einer unberechtigten vorzeitigen Beendigung vorgesehenen Rechtsfolgen ein (SZ 42/155, 56/176, 66/96 ua). Entscheidend ist dabei allein der Inhalt der Kündigungserklärung, so wie ihn der Gekündigte der Erklärung entnehmen konnte (ZAS 1982, 140, JBl 1983, 559 ua). Auch wenn bei der Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen diese abgegeben werden, ist aus den der Kündigungserklärung vorangegangenen Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei - entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin - nichts zu gewinnen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass dem Kläger nicht zu verstehen gegeben wurde, dass das Vertragsverhältnis - im Falle des Unterbleibens einer einvernehmlichen Vertragsänderung - "per sofort ohne Kündigungsfrist" aufgelöst werde. Daraus ist aber deshalb nichts für den Prozessstandpunkt der beklagten Partei Günstigeres abzuleiten, weil deren Geschäftsführer auch nicht etwa mit Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hätte, dass er die Kündigungsfrist einhalten werde. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers darauf, dass es der beklagten Partei ersichtlich daran gelegen gewesen sei, das bestehende Vertragsverhältnis möglichst bald zu beenden oder zumindest inhaltlich zu verändern. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger gegenüber in diesem Zusammenhang geäußert hat, das Vertragsverhältnis könne (so) nicht weiter bestehen bzw es müsse im Falle eines nicht erreichbaren Konsenses eine Trennung erfolgen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die beklagte Partei den Agenturvertrag früher beenden würde, als dies nach den vertraglichen Regelungen vorgesehen war. Da aus den der Kündigungserklärung vorangegangenen Gespräche für deren Auslegung nichts zu gewinnen ist, ist in erster Linie von deren Wortlaut auszugehen.

Wenn man dabei vorerst den zwischen Gedankenstrichen stehenden Einschub "gemäß Absatz II, Punkt 2" (richtig wäre: Vertragspunkt II 2) beiseite lässt, könnte die von der beklagten Partei verwendete Formulierung zweifellos nur als Aufkündigung zum 30. 4. 2000 verstanden werden. Auch wenn die Wortfolge "mit Wirkung 30. April 2000" allenfalls noch Unklarheiten darüber offen lassen könnte, ob damit der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder aber jener Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem (fiktiv) die Kündigungserklärung abgegeben - und damit der Lauf der Kündigungsfrist in Gang gesetzt - wird, wird dies durch Verwendung des Wortes "hiermit" ausgeschlossen. Es ist ja nicht denkbar, einen Vertrag einerseits "hiermit", also mit der schriftlichen Erklärung vom 18. 4. 2000, zugleich aber auch mit einer Erklärung aufzukündigen, die erst als am 30. 4. 2000 abgegeben verstanden werden soll. Die Erklärung, es werde "hiermit" aufgekündigt, steht einem Verständnis des in der Erklärung genannten Termins (30. 4. 2000) als jenem Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist in Gang gesetzt werden soll, somit grundsätzlich entgegen. Eine Erklärung, in der eine Aufkündigung "mit Wirkung 30. 4. 2000" ausgesprochen wird, kann vernünftigerweise nur im Sinne einer Vertragsbeendigung an diesem Tag aufgefasst werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats vermag aber auch der Hinweis auf jene Bestimmung des Agenturvertrags, in der die Frage der Kündigung geregelt wird, - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der beklagten Partei - daran im Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht geteilt werden, nach der die beklagte Partei auf die "einjährige Kündigungsfrist" hingewiesen bzw gar einen "ausdrücklichen Hinweis auf die 12-monatige Kündigungsfrist" in die Vertragskündigung aufgenommen habe. Vielmehr erstreckt sich der Verweis ganz allgemein auf den Vertragspunkt II 2 des Agenturvertrages, in dem nicht nur die 12-monatige Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Geschäftsherrn enthalten ist. In dieser Bestimmung findet sich vielmehr in erster Linie die grundsätzliche Regelung der (ordentlichen) Kündigung des Vertrages sowie auch eine drei-monatige Kündigungsfrist, die für die Kündigung durch den Kläger gelten soll. Unter diesen Umständen kann der Verweis in der Kündigungserkärung durchaus so verstanden werden, dass die beklagte Partei ganz allgemein von ihrer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte, ohne dass dies zugleich auch auf die vorgesehene Frist zu beziehen wäre.

Angesichts des sehr ungewöhnlichen Wortlauts der Kündigungserklärung kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beklagte Partei bewusst unklar bzw missverständlich ausgedrückt hat (vielleicht auch, um sich je nach der Reaktion des Klägers verschiedene Möglichkeiten offen zu halten). Die Frage, warum nicht einfach ausgesprochen wurde, dass das Vertragsverhältnis mit der Wirkung aufgekündigt wird, dass es zum 30. 4. 2001 beendet ist, vermochte auch der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Parteienaussage nicht zu beantworten. Für eine bewusste Undeutlichkeit spricht auch sein nachträgliches Verhalten. Obwohl er durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 27. 4. 2000 (spätestens) am 2. 5. 2000 davon Kenntnis erlangt hat, dass der Kläger die Kündigung als solche zum 30. 4. 2000 verstanden hat, versuchte er nicht einmal, das seiner Ansicht nach bestehende eklatante Missverständnis unverzüglich - etwa gegenüber dem Klagevertreter - aufzuklären, was deshalb nahegelegen wäre, weil auch die beklagte Partei größtes Interesse daran gehabt haben müsste, die Frage einer weiteren Zusammenarbeit möglichst rasch zu klären. Ist nun nicht einmal auszuschließen, dass die beklagte Partei ihre Kündigungserklärung bewusst unklar formuliert hat, so kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er diese so verstanden hat, wie sie von einem durchschnittlichen Erklärungsempfänger ohne eingehende und schwierige Auslegungserwägungen verstanden werden durfte. Die Formulierung, der Vertrag werde "hiermit ... mit Wirkung 30. 4. 2000 aufgekündigt", erscheint für sich so klar, dass sie nicht wegen des Hinweises auf Vertragspunkt II 2 des Agenturvertrags nicht so weit umzudeuten ist, dass von einer (vertragskonformen) Kündigung zum 30. 4. 2001 auszugehen wäre.

Der objektive Erklärungswert der Kündigungserklärung vom 18. 4. 2000 besteht somit in einer Vertragsbeendigung zum 30. 4. 2000. Auf eine (rechtzeitige) Aufklärung eines allfälligen Erklärungsirrtums (siehe dazu etwa Kerschner, DRdA 1986, 423 f) hat sich die beklagte Partei nicht berufen.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Kündigungserklärung (nur) unklar bzw mehrdeutig ist, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen. Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen (9 ObA 48/91, 220/00v), dass auch auf derartige Erklärungen die Unklarheitenregel des § 915 ABGB Anwendung findet, sodass die für den Erklärenden ungünstigere Auslegungsmöglichkeit heranzuziehen ist. In Ansehung des hier (zumindest) unklaren Endigungszeitpunkts stellt eine (zeitwidrige) Kündigung zum 30. 4. 2000 die für die beklagte Partei nachteiligere Auflösung dar, weil dem Kläger dann gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 HVertrG die Wahlmöglichkeit offensteht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder Schadenersatz zu begehren; eine (vertragsgemäße) Kündigung zum 30. 4. 2001 ließe ihm diese Wahlmöglichkeit nicht, sodass sich die Beendigungserklärung zum 30. 4. 2000 als für die beklagte Partei ungünstiger erweist. Infolge der somit als vertragswidrig zu qualifizierenden Kündigung steht dem Kläger daher gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 HVertrG der Ersatz des durch die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens zu. Dieser wird der Höhe nach vom Erstgericht zu ermitteln sein; dabei wird insbesondere auch auf die Einwendung der beklagten Partei einzugehen sein, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum anderweitige Einnahmen lukriert habe.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit spruchgemäß im Sinne eines Zwischenurteils abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.

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