OGH 1Ob128/73; 2Ob235/74; 2Ob11/78; 7Ob643/78; 7Ob521/80; 8Ob114/80; 5Ob664/80; 2Ob65/83; 8Ob77/84; 8Ob72/84; 2Ob3/85; 3Ob502/85; 8Ob64/85; 2Ob31/87; 8Ob27/87; 8Ob30/87; 4Ob543/87; 7Ob510/88; 2Ob29/90; 8Ob672/89; 2Ob59/94; 2Ob96/95; 2Ob2423/96d; 7Ob142/97a; 2Ob22/00z; 9Ob69/00p; 1Ob134/00p; 5Ob16/01s; 1Ob100/02s; 8ObA105/03d; 2Ob180/04s; 7Ob226/04t; 2Ob105/05p; 2Ob170/05x; 2Ob58/07d; 4Ob78/08m; 2Ob33/09f; 2Ob129/09y; 2Ob167/11i; 3Ob182/11b; 1Ob214/15z; 1Ob219/16m; 6Ob174/17g; 8ObA55/18y; 2Ob78/19p; 2Ob60/20t; 6Ob135/21b; 2Ob192/23h (RS0034286)

OGH1Ob128/73; 2Ob235/74; 2Ob11/78; 7Ob643/78; 7Ob521/80; 8Ob114/80; 5Ob664/80; 2Ob65/83; 8Ob77/84; 8Ob72/84; 2Ob3/85; 3Ob502/85; 8Ob64/85; 2Ob31/87; 8Ob27/87; 8Ob30/87; 4Ob543/87; 7Ob510/88; 2Ob29/90; 8Ob672/89; 2Ob59/94; 2Ob96/95; 2Ob2423/96d; 7Ob142/97a; 2Ob22/00z; 9Ob69/00p; 1Ob134/00p; 5Ob16/01s; 1Ob100/02s; 8ObA105/03d; 2Ob180/04s; 7Ob226/04t; 2Ob105/05p; 2Ob170/05x; 2Ob58/07d; 4Ob78/08m; 2Ob33/09f; 2Ob129/09y; 2Ob167/11i; 3Ob182/11b; 1Ob214/15z; 1Ob219/16m; 6Ob174/17g; 8ObA55/18y; 2Ob78/19p; 2Ob60/20t; 6Ob135/21b; 2Ob192/23h21.11.2023

Rechtssatz

Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 39/19; EvBl 1964/321 ua; Klang 2. Auflage VI 655).

Schadenersatzverjährung — Feststellungsklage — Unterbrechung der Verjährung — Klageerhebung und gleichwertige Prozesshandlungen — Künftiger Schaden

 

Normen

ABGB §1489 I
ABGB §1497 III
ZPO §228 B1aa

1 Ob 128/73OGH05.09.1973

Veröff: SZ 46/81 = EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99

2 Ob 235/74OGH28.11.1974

Veröff: ZVR 1975/223 S 310

2 Ob 11/78OGH09.02.1978

nur: Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen. (T1)

7 Ob 643/78OGH07.09.1978
7 Ob 521/80OGH13.03.1980

Auch

8 Ob 114/80OGH03.07.1980

Auch

5 Ob 664/80OGH14.07.1981

Vgl auch

2 Ob 65/83OGH12.07.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1984/210 S 220

8 Ob 77/84OGH25.01.1985

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1986/5 S 21

8 Ob 72/84OGH21.02.1985

Auch

2 Ob 3/85OGH02.07.1985

nur T1

3 Ob 502/85OGH18.12.1985

Auch; Veröff: JBl 1986,304 (kritisch P Bydlinski)

8 Ob 64/85OGH13.02.1986

Auch; Veröff: ZVR 1987/23 S 78

2 Ob 31/87OGH30.06.1987

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1988/65 S 141

8 Ob 27/87OGH04.06.1987

Auch; Veröff: ZVR 1988/83 S 185

8 Ob 30/87OGH21.10.1987

Veröff: ZVR 1989/32 S 53

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

Vgl auch

7 Ob 510/88OGH25.02.1988
2 Ob 29/90OGH25.04.1990
8 Ob 672/89OGH26.02.1991

nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). (T2) Veröff: ÖBA 1991,671

2 Ob 59/94OGH25.08.1994

Beisatz: Unterbrechung der Verjährung auch dann, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. (T3)

2 Ob 96/95OGH07.12.1995

Vgl; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 2423/96dOGH12.12.1996

Vgl auch

7 Ob 142/97aOGH22.10.1997

Vgl auch

2 Ob 22/00zOGH13.04.2000

Vgl auch; nur: Bei teilbaren Forderungen unterbricht die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles. (T4)

9 Ob 69/00pOGH31.05.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich. (T5)

1 Ob 134/00pOGH28.11.2000

Beisatz: Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage wird die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. (T6)

5 Ob 16/01sOGH04.09.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird. (T7)

1 Ob 100/02sOGH25.03.2003

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. (T8)

8 ObA 105/03dOGH15.04.2004

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Ansprüche. (T9); Beisatz: Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T10)

2 Ob 180/04sOGH23.09.2004

Auch; Beis wie T6

7 Ob 226/04tOGH22.12.2004

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 105/05pOGH07.07.2005

Auch; Beis wie T8

2 Ob 170/05xOGH19.12.2005

Beisatz: Hier: Niederländischer Sozialversicherungsträger als Kläger. (T11)

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T6

4 Ob 78/08mOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/81

2 Ob 33/09fOGH25.06.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T6

2 Ob 129/09yOGH29.10.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem selbständigen Unternehmer kann der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr nicht vor dessen Ablauf fällig werden (siehe RS0125619). (T12);<br/>Veröff: SZ 2009/144

2 Ob 167/11iOGH29.09.2011

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8

3 Ob 182/11bOGH22.02.2012

Vgl auch

1 Ob 214/15zOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T8

1 Ob 219/16mOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier schränkte die Klagende Partei das Feststellungsbegehren (inhaltlich) ein und dehnte das Leistungsbegehren aus, ersetzte somit das (an sich gerechtfertigte) Feststellungsbegehren in diesem Umfang durch ein Zahlungsbegehren. Die Unterbrechungswirkung geht dadurch nicht verloren, wenn der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit jenem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch identisch ist. (T13)

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017

Auch; nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden. (T14) <br/>Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat (vgl T6), bezieht sich auf Schmerzengeldansprüche und kann auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mithilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, nicht übertragen werden. (T15)

8 ObA 55/18yOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10

2 Ob 78/19pOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T8

2 Ob 60/20tOGH17.09.2020

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, eine Teilbemessung von Schmerzengeld vorzunehmen, um die Verjährung zu verhindern (vgl RS0133282). (T16)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/84

6 Ob 135/21bOGH22.12.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T8; nur T14

2 Ob 192/23hOGH21.11.2023

Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19730905_OGH0002_0010OB00128_7300000_002

Stichworte