OGH 7Ob226/04t

OGH7Ob226/04t22.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Hermann Kogler und Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 389.367,96 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juni 2004, GZ 2 R 67/04x-78, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird und das Feststellungsbegehren auch berechtigt war (2 Ob 180/04s, 10 Ob 86/01x, 2 Ob 207/00f, RIS-Justiz RS0031702). Die Unterbrechung der Verjährung tritt auch dann ein, wenn das Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Laufe des Verfahrens Umstände eintreten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglicht. Voraussetzung für den Zuspruch eines erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Klagserweiterung erhobenen Begehrens ist jedoch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens (1 Ob 134/00p). Die Unterbrechungswirkung des erhobenen Feststellungsbegehrens tritt aber für das erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhobene Leistungsbegehren nur dann ein, wenn der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit jenem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch ident ist. Geht das Leistungsbegehren über das Feststellungsbegehren hinaus, so ist die Unterbrechungswirkung durch Klagseinbringung in diesem Umfang nicht erfolgt. Es darf also keine Klagsänderung eingetreten sein (vgl zur Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren: 7 Ob 320/03i, 8 Ob 19/86, RIS-Justiz RS0034789). Von der Gleichheit der Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn die zugrundeliegenden rechtserzeugenden Tatsachen und das daraus abgeleitete Begehren gleich sind, also dasselbe Rechtschutzziel anstreben (3 Ob 341/98p, 1 Ob 281/01g, RIS-Justiz RS0039196).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Schmerzengeldansprüche, sondern allgemein, sohin auch für den vorliegenden Deckungsanspruch aus einem Feuerversicherungsvertrag, bei dem die Leistung deshalb noch nicht zur Gänze fällig ist, weil die Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes (soweit sie den Verkehrswert übersteigt) nach Art 9 AFB 1995 erst verlangt werden kann, wenn die Wiederherstellung gesichert ist.

Der Kläger brachte sowohl in der Klage als auch im Schriftsatz ON 4 (Eventualbegehren) ausdrücklich vor, dass er bei der Berechnung seines Deckungsanspruchs gegenüber der Beklagten die aufgrund der Polizze ersichtliche Unterversicherung berücksichtige dies allerdings ohne vorzubringen, dass letztere auf die Falschberatung durch den Versicherungsagenten zurückzuführen ist und er daher auch einen Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Versicherer hat. Das Feststellungsbegehren und das Eventualfeststellungsbegehren bezogen sich lediglich darauf, dass eben ein Drittel des Anspruches (oder in eventu vorsichtshalber der Anspruch zur Gänze) mangels Wiederaufbaus des abgebrannten Wirtschaftsgebäudes noch nicht fällig sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der in der Klagsausdehnung nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Klagsänderung geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen mangelhafter Beratung bei Vertragsabschluss nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (berechnete der Kläger doch in Kenntnis der Unterversicherung und der Umstände des Vertragsabschlusses zunächst sein Begehren ausdrücklich unter Berücksichtigung der Unterversicherung), hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur und ist vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Stichworte