OGH 7Ob18/65 (RS0039196)

OGH7Ob18/6527.1.1965

Rechtssatz

Voraussetzungen der Streitanhängigkeit.

Normen

ZPO §232 Abs1
ZPO §233 Abs1
ZPO §411 Aa

7 Ob 18/65OGH27.01.1965

Veröff: MietSlg 17771

5 Ob 178/72OGH26.09.1972

Beisatz: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T1)

5 Ob 94/73OGH27.06.1973
7 Ob 67/74OGH09.05.1974

Beis wie T1 nur: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. (T2); Beisatz: Neuer Rechtsgrund bei Vergleich. (T3)

1 Ob 122/75OGH27.08.1975

Beis wie T2

4 Ob 405/76OGH08.03.1977

Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach § 81 UrhG und § 1 UWG keine Streitanhängigkeit. (T4)

7 Ob 556/77OGH31.03.1977

Beis wie T2

7 Ob 23/78OGH11.05.1978

Beis wie T1 nur: Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T5)

4 Ob 527/78OGH13.06.1978

Beis wie T1

6 Ob 648/78OGH07.09.1978

Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung, ob in zwei Zivilprozessen idente Ansprüche geltend gemacht werden, kann nicht von etwaigen Einwendungen der beklagten Partei oder dem letztlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden; maßgebend dafür ist ausschließlich das Sachverhaltsvorbringen der klagenden Partei und das daraus abgeleitete Begehren. (T6)

4 Ob 334/79OGH10.04.1979

Beis wie T1

7 Ob 590/80OGH12.06.1980
3 Ob 85/79OGH04.06.1980

Beis wie T1; Beisatz: Streitanhängigkeit ist auch dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. (T7)

3 Ob 9/81OGH22.04.1981

Auch; Veröff: SZ 54/59

2 Ob 505/82OGH23.02.1982

Beis wie T1; Beis wie T7

5 Ob 671/82OGH13.07.1982

Beis wie T1; Beisatz: Sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (T8)

6 Ob 618/81OGH13.01.1983

Beisatz: Eine bloß der geänderten Rechtszuständigkeit entsprechende Abweichung des Klagebegehrens ändert aber weder etwas an der Wesensgleichheit des materiellen Anspruches noch an der Identität des Streitgegenstandes. (Die Forderung wurde hier nach Klagseinbringung zediert, der Zessionar klagte neuerlich ein.) Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes samt Erklärung zur Bewirkung des entsprechenden Verfügungsgeschäftes (also Verkauf einer Liegenschaft samt Aufsandungserklärung) unterscheidet sich nach Form und Inhalt von der bloßen Erklärung zur Bewirkung der Verfügung über den Vertragsgegenstand (Einwilligung zur grundbücherlichen Eintragung). (T9)

3 Ob 501/85OGH30.01.1985

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird. (T10)

2 Ob 584/88OGH27.09.1988

Beis wie T1

4 Ob 11/95OGH31.01.1995

Beis wie T2

9 ObA 73/95OGH12.07.1995

Auch; Beis wie T1

4 Ob 2215/96fOGH12.08.1996

Beis wie T2; Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T11)

1 Ob 60/97yOGH15.12.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/261

3 Ob 107/99bOGH14.07.1999

Vgl auch

1 Ob 158/99pOGH23.11.1999

Beis wie T5

3 Ob 341/98pOGH22.12.1999

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsbegehren und darüber hinaus gehendem negativem Feststellungsbegehren anderer Benützungsarten. (T12)

1 Ob 281/01gOGH27.11.2001

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Im Vordergrund steht die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. (T13); Beisatz: Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. (T14); Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T15); Beisatz: Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses. (T16)

7 Ob 226/04tOGH22.12.2004

Beis wie T5

3 Ob 28/06yOGH26.04.2006

Beis wie T5; Beis wie T13

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T17)

6 Ob 15/12tOGH15.03.2012

Vgl; Beis wie T14

9 ObA 80/13zOGH27.08.2013

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T10; Bem: Siehe auch RS0129450. (T18); Veröff: SZ 2014/40

9 ObA 86/14hOGH25.09.2014

Beis wie T1

10 Ob 63/16mOGH25.04.2017

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10

6 Ob 171/17sOGH21.12.2017

Vgl; Beis wie T14

4 Ob 60/18dOGH19.04.2018

Beis wie T2

3 Ob 138/18tOGH21.09.2018

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T19)

9 ObA 20/21pOGH29.04.2021

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0070OB00018_6500000_001

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