Rechtssatz
Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ist ohne weiteres zulässig, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat.
2 Ob 140/73 | OGH | 04.10.1973 |
Veröff: EvBl 1974/110 S 240 = ZVR 1974/171 S 251 |
2 Ob 18/76 | OGH | 19.02.1976 |
Auch |
1 Ob 586/80 | OGH | 18.06.1980 |
Beisatz: Hier: Verunstaltung. (T1) |
2 Ob 275/82 | OGH | 22.03.1983 |
nur: Eine Ausdehnung des Begehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ist ohne weiteres zulässig, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat. (T2) |
2 Ob 513/95 | OGH | 09.02.1995 |
Auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. (T3) |
2 Ob 207/00f | OGH | 08.09.2000 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies setzt voraus, dass das Feststellungsbegehren auch berechtigt ist oder lediglich deshalb abgewiesen wird, weil es - nach Erhebung eines Leistungsbegehrens - versehentlich aufrechterhalten wird. (T4) |
10 Ob 86/01x | OGH | 08.05.2001 |
Auch; Beisatz: Die Ausdehnung des Klagebegehrens nach Ablauf der Verjährungsfrist ist zulässig, wenn die Leistungsklage mit einer in der Folge erfolgreichen Feststellungsklage verbunden war. (T5) |
2 Ob 33/09f | OGH | 25.06.2009 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine analoge Anwendung der zur Unterbrechungswirkung einer mit einem Leistungsbegehren verbundenen Feststellungsklage bei Schmerzengeldansprüchen ergangenen Rechtsprechung auf die Kosten der Angehörigenpflege kommt nicht in Betracht. (T6) |
2 Ob 167/11i | OGH | 29.09.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob das Sachverständigengutachten vor oder nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erstattet worden ist. Auch wenn das Gutachten bereits innerhalb der Verjährungsfrist vorlag, die auf das Gutachten gestützte Ausdehnung des Schmerzengeldanspruchs aber erst nach deren Ablauf erfolgte, bleibt die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens bestehen. (T7) |
2 Ob 180/13d | OGH | 17.03.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Klageausdehnung ist aber dann nicht zulässig, wenn der ausgedehnte Betrag nicht durch Bemessung, sondern durch Berechnung eruiert wird. Hier: Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden. (T8) |
1 Ob 219/16m | OGH | 31.01.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Einer Klageausdehnung kann dann erfolgreich ein Verjährungseinwand entgegengesetzt werden, wenn im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden möglich war. (T9)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0020OB00154_7200000_001
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